Planungsdokumente: Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr. 13 für die Ortschaft Thürk der Gemeinde Bosau nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

Begründung

3.2. Planungsalternativen / Standortwahl

Die Ortschaft Thürk hat rund 157 gemeldete Einwohner (davon 8 mit Nebenwohnsitz/ Zweitwohnsitz). Ein Bedarf an zusätzlichen Wohnbaugrundstücken innerhalb der Ortschaft ist grundsätzlich gegeben. Für die wohnbauliche Entwicklung in den einzelnen Gemeinden sind die Bestimmungen des Landesentwicklungsplanes 2021 anzuwenden. Dieser führt in seinem Kapitel 3.6.1 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden folgenden Grundsätze aus:

„Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung hängen vom Bedarf und von den örtlichen Voraussetzungen ab, das heißt von Funktion, Größe, Infrastrukturausstattung, Lage, verkehrlicher Anbindung und Siedlungsstruktur der Gemeinden. […]

Der Umfang der erforderlichen Flächenneuausweisungen hängt maßgeblich von den Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich ab (Kapitel 3.9 Absatz 4) sowie den Möglichkeiten, vorhandene Wohnungsbestände weiterzuentwickeln. […]

Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf. Dort können im Zeitraum 2022 bis 2036 bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 neue Wohnungen im Umfang von

- bis zu 15 Prozent in den Ordnungsräumen (Kapitel 2.2) und von

- bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen (Kapitel 2.3)

gebaut werden (wohnbaulicher Entwicklungsrahmen).“

In Kapitel 3.9 Städtebauliche Entwicklung wird zudem folgendes Ziel formuliert:

„Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vor-rangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrund-stücke

- im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB),

- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie

- in Bereichen gemäß § 34 BauGB.

Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen.“

Die Gemeinde Bosau berücksichtigt die landesplanerischen Ziele und Grundsätze und überprüft die vorhandenen Flächenpotenziale in Thürk.

1. im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB

Für die Ortschaft Thürk besteht derzeit ein rechtskräftiger Bebauungsplan: BP Nr. 25 der Gemeinde Bosau (1999). Der Bebauungsplan Nr. 25 weist ein Allgemeines Wohngebiet aus, die Grundstücke sind bebaut. Es besteht somit kein freies Baugrundstück im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB innerhalb der Ortschaft Thürk. Unbebaute Grundstücke in rechtskräftigen Bebauungsplänen bestehen derzeit nicht.

2. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind

Es werden derzeit keine weiteren Bebauungspläne für die Ortschaft Thürk aufgestellt. Es ergeben sich somit keine Vorhaben in Thürk die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind. Es bestehen somit keine Flächenpotenziale gemäß den o.g. Vorgaben.

3. in Bereichen gemäß § 34 BauGB

Gemäß der nachfolgenden Abbildung, stehen in Thürk insgesamt zwei Baulücken nach § 34 BauGB zu Verfügung (Fläche mit einem A). Bei den Baulücken handelt es sich um ackerbaulich genutzte Flächen. Die Baulücke im Norden der Ortschaft ist im wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen ausgewiesen. Eine Bebauung dieser Fläche erfolgt bereits.

Abb.: Ausschnitt Luftbild mit Flächenpotenzialen, Digitaler Atlas Nord

4. im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne ist darüber hinaus Reservefläche in städtebaulich integrierter Lage

Gemäß der vorherigen Abbildung stehen keine Flächenpotenzial in städtebaulich integrierter Lage in Thürk zur Verfügung.

Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen des LEP

Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für die Jahre 2022 bis 2036 liegt in Thürk bei 10% gemessen am Wohnungsbestand vom 31.12.2020. Für den Ortsteil Thürk kann lediglich auf die Einwohnerzahl zurückgegriffen und davon ausgehend die Wohnungen geschätzt werden. Für die nachfolgenden Berechnungen wird auf die aktuell vorliegende Einwohnerzahl von 157 zurückgegriffen und darauf aufbauend die Wohneinheiten ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass im Schnitt 2,3 Personen in einer Wohnung leben. Ausgehend davon ergibt sich ein Wohnungsbestand von 68 Einheiten. Daraus resultieren zusätzlich 7 Wohnungen bei einem Entwicklungsrahmen von 10%, die innerhalb der Ortschaft Thürk zwischen 2022 und 2036 entstehen könnten.

Die Gemeinde Bosau geht somit davon aus, dass die Entwicklung von einem Wohngrundstücken im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung innerhalb des landesplanerischen Entwicklungsrahmens liegt und somit den landesplanerischen Vorgaben entspricht.

3.3. Auswirkungen der Planung

Mit der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 13 nach § 34 Abs. 4 BauGB legt die Gemeinde Bosau für Teile von Thürk die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Dieser umfasst die bebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile beidseitig des Gemeindeweges. Negative Auswirkungen sind damit nicht verbunden, da lediglich die bebaute Ortslage abgegrenzt wird.

Darüber hinaus werden Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Diese einbezogene Fläche ist durch die baulichen Nutzungen des angrenzenden Bereichs geprägt. So wird die Bebauungsstruktur innerhalb der Ortslage sinnvoll ergänzt.

Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können innerhalb des Einbeziehungsbereiches unter-gebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen werden verbleibende negative Auswirkungen nicht erwartet.

3.4. Inhalte der Planung

§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ermächtigt die Gemeinden, den im Zusammen-hang bebauten Ortsteil klarzustellen. Für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sieht das BauGB keine weiteren Festsetzungsmöglichkeiten vor.

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nicht begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten vorliegen oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind. Für den Einbeziehungsbereich können einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen werden. Die Vorschriften des § 1a BauGB sind zu beach-ten.

Die Einbeziehung der Fläche ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vertretbar, da eine bandartige Entwicklung nicht eingeleitet wird und es sich um eine planerische Arrondierung handelt. Die einbezogenen Flächen sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Gemäß dem § 34 Abs. 5 BauGB sind die § 1a Abs.2 BauGB und Abs. 3 sowie der § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich der Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes.