Planungsdokumente: Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr. 13 für die Ortschaft Thürk der Gemeinde Bosau nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

Begründung

3.5.3. Artenschutz

Bei der Aufstellung der Innenbereichssatzung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen (§§ 44, 45 BNatSchG). Eine Innenbereichssatzung kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur deren Vollzug. Er verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des § 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen.

Grundsätzlich sollte § 39 BNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der Zeit vom 01. März bis 30. September unterlassen werden.

Bei den im Plangebiet zu erwartenden Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen das Zugriffsverbot verstoßen wird. Da nicht in schützenswerte Gehölzstrukturen eingegriffen wird, sind Auswirkungen der Planung auf Be-lange des Artenschutzes nicht zu erwarten.

4. Immissionen / Emissionen

Der Einbeziehungsbereich verursacht keine Emissionen durch Lärm, Staub, Gerüche o.ä., die zu Störungen in der Nachbarschaft führen können.

Die Bergstraße weist ein sehr geringes Verkehrsaufkommen auf, so dass unzulässige Verkehrslärmimmissionen auszuschließen sind.

5. Ver- und Entsorgung

Im Planungsbereich können Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger vorhanden sein.