8.7.2. Erhaltung von Bäumen
Der festgesetzte Bestand an Einzelbäumen am Plangebietsrand und in Gebäudenähe ist zu erhalten. Für in der zukünftigen Stellplatzanlage oder in anderen befestigten Flächen liegende Einzelbäume ist je Baum eine mindestens 8 m² große offene Wuchsfläche herzustellen. Bei den anstehenden Baumaßnahmen sind die zu erhaltenden Bäume durch die in der DIN 18920 sowie in den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-LP 4 von 1999), Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ aufgeführten Maßnahmen zu schützen. Dies lässt sich wirksam durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes und ggf. Schutzzaun/Stammschutz erzielen.