Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74 - "Quartierszentrum Schreiberkoppel"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.7.5. Feuchtbiotop

Das in eine festgesetzte neue Pflanzfläche integrierte Feuchtbiotop ist dauerhaft zu erhalten und durch fachgerechte Unterhaltung ist seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen; zu diesem Zweck ist z. B. die starke Verschattung des Gewässers durch angemessene Auslichtung des umgebenden Gehölzbestandes zu reduzieren. An heimischen Sträuchern sind z. B. Hasel, Weißdorn, Strauchweiden, Kornelkirsche, Schlehe und Flieder zu verwenden.

8.7.6. Externer Ausgleich

Der naturschutzrechtliche Ausgleich in Bezug auf die Beeinträchtigung des Knick- und Kleingewässerbestandes erfolgt auf einer städtischen Fläche (Teilfläche des Flurstückes 16/59 der Flur 7 in der Gemarkung Klausdorf). Im Anschluss an ein bestehendes Biotopgelände wird dort ein ca. 110 m langer Knick neu angelegt sowie ein ausreichend großes (mind. 150 m²) naturnahes Stillgewässer hergestellt. Zum Baumausgleich werden außerhalb des Plangebietes 25 Laubbäume gepflanzt und dauerhaft erhalten. Der Ausgleich in Bezug auf die Bodenversiegelung wird im Anschluss an die in der Flur 2 der Gemarkung Klausdorf bestehenden Ausgleichsflächen zu den B-Plänen Raisdorf Nr. 66 und Raisdorf Nr. 3 erreicht. Das Ausgleichsareal umfasst eine Fläche von ca. 1.750 m² und wird durch biotopgestaltende Maßnahmen aufgewertet.

9. Artenschutz

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurde durch den Dipl.-Biol. Herrn Hammerich ein Artenschutzbericht erstellt.

Zusammenfassung der artenschutzrechtlich notwendigen Maßnahmen:

Die artenschutzrechtliche Untersuchung des Büros Bioplan (Hammerich, Hinsch u. Partner) kommt zu dem Ergebnis, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht den Planungen keine Bedenken entgegenstehen, sofern die in Kapitel 8 des Gutachtens genannten Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung Vögel und Fledermäuse), insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung, Amphibienschutzzaun und Ausgleichsmaßnahmen (Neuanlage von mindesten 105 m Knick, Neupflanzung von Bäumen) umgesetzt werde. Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen oder Ausnahmegenehmigungen sind nicht erforderlich.

Die in Kapitel 8 genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten.