Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74 - "Quartierszentrum Schreiberkoppel"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8. Inhalte der Planung – Festsetzungen

8.1. Vorhaben- und Erschließungsplan/Durchführungsvertrag

(§ 12 Abs. 3a BauGB)

Grundlage für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der als Anlage beigefügte Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand: ). Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt die geplanten baulichen Anlagen sowie die notwendigen Erschließungsanlagen wie folgt dar:

- Errichtung eines zusammenhängenden Baukörpers westlich des Bestandsgebäudes „Haus St. Anna“ mit den Nutzungseinheiten Pflegewohnungen, Tagespflege, zwei therapeutische Praxen, Kita, Quartierstreff, Wohnung, Lager sowie deren Anordnung innerhalb des Gebäudes,

- Ein- bzw. zweigeschossige Bebauung,

- verkehrliche Anbindung an die August-Streufert-Straße in Form einer Zufahrt für Versorgung, Rettungsdienst, Feuerwehr, Behindertenstellplatz und Fahrdienst sowie zweier fußläufiger Anbindungen,

- Anordnung von 61 Stellplätzen mit Anbindung an den St.-Annen-Weg

- Neupflanzung von Bäumen als Ergänzung zum Bestand,

- Wegeverbindungen zwischen den einzelnen Nutzungseinheiten

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag beinhaltet u.a. eine Verpflichtung zur Umsetzung des Vorhabens innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Darüber hinaus sind innerhalb des Vertrages Maximalgrößen für die einzelnen Nutzungseinheiten vereinbart.

Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat, sofern sie den Festsetzungen Ziffern 2 bis 6 des Teil B Textes nicht entgegenstehen.

8.2. Sonstiges Sondergebiet

Es wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „soziale und gesundheitliche Einrichtungen“ (SOSGE) festgesetzt. In dem Sondergebiet „soziale und gesundheitliche Einrichtungen“ (SOSGE) sind folgende Nutzungen zulässig:

- Kindertagesstätten,

- Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen,

- Tagespflegeeinrichtungen,

- eine Personalwohnung, die nur dem Hauptnutzungszweck dient, dem Hauptnutzungszweck aber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist, - Praxen für medizinische Berufe im weiteren Sinne (z.B. Therapeuten, Ärzte, Fußpflege),

- Einrichtungen für die Gemeinschaftspflege und die Förderung der Kommunikation innerhalb des Ortes ("Quartierstreff"). Zulässig sind auch untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der Hauptnutzung dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, einschließlich Anlagen für die Kleintierhaltung.

Begründung:

Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht die Errichtung eines Neubaus mit den oben aufgeführten Nutzungen vor. Der Umfang sowie die maximalen Größen der einzelnen Nutzungen sind im Durchführungsvertrag wie folgt konkretisiert worden:

- Maximal 30 Pflegewohnungen/-zimmer mit einer maximalen Nutzfläche von 1.200 m² zzgl. Gemeinschaftsräumen mit einer maximalen Nutzfläche von ca. 1.300 m²

- Ein Kindergarten mit maximal drei Gruppen auf einer Nutzfläche von max. 600 m²

- Eine Personalwohnung mit einer Nutzfläche von max. 130 m²

- Ein gemeinschaftlicher Quartierstreff mit einer Nutzfläche von max. 250 m²

- Eine Tagespflegeeinrichtung mit einer Nutzfläche von max. 400 m²

- Zwei therapeutische Praxen mit einer maximalen Nutzfläche von 300 m², wobei jede Einzelpraxis eine Nutzfläche von mindestens 120 m² haben muss.