Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

7.1

Nicht überdachte Stellplätze und Zuwegungen auf den Baugrundstücken sind mit wasser-und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigung wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig. Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf allen nicht überbauten Flächen wieder herzustellen.

7.2

Für das auf den Wohngebietsflächen anfallende Niederschlagswasser ist im Rahmen der

Baugenehmigungsplanung ein spezifisches Retentionskonzept mit Verdunstungs- und

Versickerungskomponente in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen auszuarbeiten. Der zwingende Anschluss an den vorhandenen Niederschlagswassersammler hat über einen Notüberlauf zu erfolgen.