Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Begründung

Gas- und Wärmeversorgung

Die Gas- bzw. Wärmeversorgung des Plangebietes erfolgt über die SH Netz AG. Von der SH Netz AG wird eine Vorlaufzeit von ca. 12 Wochen für die Planung und Bestellung von Material und Dienstleistungen benötigt, falls Änderungen am Erschließungsnetz erforderlich sind.

Die Schleswig-Holstein Netz AG weist darauf hin, dass bei Gehwegarbeiten der alte Leitungsbestand mit ausgewechselt werden soll. Die Vorlaufzeiten betragen ca. 8 Monate.

Umlegungen der vorhandenen Gasniederdruckleitungen erfordern eine Vorlaufzeit von ca. 2 Monaten.

Abfallentsorgung

Die Durchführung der Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH in Elmenhorst sichergestellt. Die Abfallentsorgung ist durch den Kreis Stormarn als Träger der Abfallentsorgung durch Satzung geregelt.

Die erforderlichen Behälter für die Entsorgung der verschiedenen Abfallsorten, werden in der Ausführungsplanung an geeigneter und sinnvoller Stelle platziert. Die Behälter sind am Tag der Abholung auf den privaten Grundstücken an der öffentlichen Straße bereitzustellen.

Durch die Abfallwirtschaft Südholstein wird auf die Möglichkeit einer Installation von Altpapier und Altglas-Containern hingewiesen. Diese hat bevorzugt durch Unterflurcontainer zu erfolgen. Eine Entsprechende Planung ist im Zuge von Straßenbaumaßnahmen abzustimmen.

Belange des Brandschutzes

Die Bereitstellung von Löschwasser erfolgt in erster Linie durch das vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz der Gemeinde Trittau durch den Träger der Feuerwehr. Um den Brandschutz zu gewährleisten, ist bei allen Bauvorhaben sicherzustellen, dass eine ausreichende Löschwassermenge gemäß Arbeitsblatt DVGW-W 405 bereitgestellt werden kann.

Das Feuerlöschwasser wird aus dem Rohrnetz der Wasserversorgung aus hierfür bestimmten Hydranten mit entnommen. Der Löschwasserbedarf wird in Rahmen der Ausführungsplanung mit der Feuerwehr Trittau abgestimmt und festgelegt.

Die Zufahrten für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der Landesbauordnung (LBO § 5 Abs. 4) und Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr entsprechen und sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu beachten.