Planungsdokumente: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Begründung

3.1.3. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne

Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, nach § 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen.

Das Bundesnaturschutzgesetz zielt auf die Sicherung der Leistungs- und Funktions-fähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ab. Das Gesetz wird im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.

Das Bundesbodenschutzgesetz hat die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Funktionen des Bodens zum Ziel. In der Planung soll diesem Ziel auf der Ebene des Bebauungsplans durch die Begrenzung möglicher Versiegelungen, Auf- und Abgrabungen sowie Bodenverdichtungen entsprochen werden.

Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist der Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen. Dieser Belang fließt in die fachliche Betrachtung mit ein.

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Aussagen zur Berücksichtigung in der Planung sind unter Ziffer 1.2. der Begründung aufgeführt.

Der Landschaftsplan zielt auf die Sicherung örtlicher Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab. Abweichungen wurden bei der Aufstellung der vorliegenden Bauleitplanung landschaftsplanerisch untersucht.

Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen für den Plangeltungsbereich nicht vor.

3.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit zusätzlichen Angaben

3.2.1. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Belang a)

Die naturschutzfachlichen Belange werden auf Ebene des zugehörigen Bebauungsplanes im Umweltbericht sowie in einer gesonderten artenschutzrechtlichen Untersuchung zur Fauna näher betrachtet.

a) Bestandsaufnahme

Das Plangebiet ist durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Knick in etwa 2 gleich große Bereiche untergliedert. Im nördlichen Bereich befindet sich eine Fläche, die inzwischen als Wald im Sinne des § 2 LWaldG eingestuft wird. Im nördlichen Teil befindet sich zudem eine als Grünland genutzte Fläche, welche als gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG aufgenommen wurde. Der südliche Bereich wird als Acker genutzt und ist komplett von Knickstrukturen eingefasst. Insbesondere in den Gehölzstrukturen können nach § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG geschützte Tierarten einen Lebensraum finden. Bisher durchgeführte artenschutzfachliche Untersuchungen konnten ein Vorkommen von Zauneidechse und Haselmaus sicher ausschließen. Vertiefende Artenschutzrechtliche Betrachtungen des Plangebietes werden im Zuge der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung zum B-Plan Nr. 57 durchgeführt.

Das Landschaftsbild zwischen der Hamburger Straße, Hinschkoppel und Berliner Straße/Steglitzer Straße wird im Wesentlichen durch die topografische Situation mit einer Höhenbewegung des Geländes von bis zu 6 m bestimmt. Eine Einsehbarkeit des Geländes ist aus östlicher Richtung der Wohnbebauung an der Steglitzer Straße und teilweise von der Hamburger Straße aus gegeben.

b) Prognose

Im Rahmen der vorliegenden Planung werden die heutigen unbebauten Flächen in ein Sondergebiet (Einzelhandel), eine Gemeinbedarfsfläche (KiTa) sowie eine Wohnbaufläche umgewandelt und damit für eine Bebauung vorbereitet. Damit gehen insbesondere Lebensraumverluste geschützter Tierarten, Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Das vorhandene mesophile Grünland wird als gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG dargestellt und von einer Bebauung ausgenommen.

Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei der bisherigen Nutzung bzw. Nichtnutzung und damit beim Ist-Zustand der abiotischen und biotischen Bedingungen.

c) Geplante Maßnahmen

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes werden keine konkreten Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung vorgesehen, dies bleibt dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Dort werden Aussagen zur Grünordnung, zur Vermeidung und Minimierung von potenziellen Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich getroffen.

d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten

s. Ausführungen im Abschnitt 2.

e) Bewertung

Durch die Planung wird im südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches ein naturschutzfachlich qualitativ gering bewertetes Gebiet für eine bauliche Entwicklung vorbereitet. Ein aus naturschutzfachlicher Sicht qualitativ hochwertigeres Gebiet wird im nördlichen Teilbereich für eine bauliche Entwicklung vorgesehen. Bei Umsetzung ggf. erforderlich werdender Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen stehen dem Vorhaben keine unüberwindbaren naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Belange entgegen.

f) Merkmale der technischen Verfahren

Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Kartierungen und Geländeaufnahmen wurden nach den Vorgaben des geltenden Erlasses vorgenommen und spiegeln den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

g) Maßnahmen zur Überwachung

Eine Erfolgskontrolle vorgesehener Maßnahmen ist auf Ebene des Beabauungsplanes abschließend durch eine Endbegehung der fertiggestellten Maßnahmen vorgesehen. Langfristige Folgeuntersuchungen sind nicht notwendig.