Planungsdokumente: 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.2.1. Natura 2000-Gebiete

In ca. 0,4 km Entfernung in südöstlicher Richtung befindet sich die Bille als Teil des FFH-Gebietes DE-2427-391. Das Vorhaben ist aufgrund der räumlichen Entfernung und den dazwischenliegenden Strukturen nicht dazu geeignet, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

2.2.2.2. Gesetzlich geschützte Biotope

An der südlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein Knick, der gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG geschützt ist. Sofern im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Beseitigung oder Beeinträchtigung durch angrenzende Nutzungen nicht über geeignete Festsetzungen vermieden werden kann, wird eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG oder eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG von der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Weitere gesetzlich geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht bekannt.

2.2.2.3. Besonderer Artenschutz

Im Plangebiet befinden sich gem. § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Anhand vorliegender Informationen zu Lebensraumstrukturen wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung unter besonderer Berücksichtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Kapitel 2.2.1.1 dargestellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Umsetzung der vorliegenden Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten können, die jedoch durch entsprechende Maßnahmen vermieden bzw. ausgeglichen werden können. Unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse sind daher nicht zu erwarten.