Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 53 (Nachverdichtung in der Teichstraße)

Textliche Festsetzungen

2. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 LBO S.-H.)

2.1. Festsetzungen für Dächer

2.1.1 Als Dacheindeckungen sind glänzende und spiegelnde Materialien unzulässig. Es sind nur Dachpfannen in den Farbtönen rot und anthrazit und Gründächer zulässig.

2.1.2 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind im gesamten Plangeltungsbereich auf den Dächern zulässig.

2.1.3 Dachflächen von Nebenanlagen größer als 25 m² und Dächer unter 25° Neigung sind zu begrünen (siehe Ziffer 1.4.2). Dieses gilt nicht unterhalb von Solaranlagen.

2.2. Festsetzungen für Fassaden

2.2.1 Im WA2 sind die Fassaden aus roten Vormauerziegeln herzustellen. Ein Putzanteil von 30 % in heller Farbgebung ist im Obergeschoss zulässig.