Planungsdokumente: Gemeinde Glüsing- vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 "Asphaltmischwerk"

Begründung

7.3 Denkmalschutz

Die überplante Fläche befindet sich südwestlich eines archäologischen Interessengebietes.

Es erfolgt daher der allgemeine Hinweis auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

7.4 Brandschutz

Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 festgesetzten Maßnahmenfläche befindet sich ein Löschteich, welcher der Vereinigten Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG zur Löschwasserversorgung im Brandfall dient. Zusätzlich sind mobile Löschwasseranlagen vorhanden. Dies ist im Rahmen der Betriebsgenehmigung genehmigt.

7.5 Immissionen

Der Betrieb des Asphaltmischwerkes löst Emissionen aus, welche aus umwelttechnischer Sicht zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören etwa Emissionen durch Lärm Staub und Gerüchen. Aus diesen Gründen sind Abstandsradien, etwa zu umgebener Wohnbebauung, einzuhalten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Betrieb des Asphaltmischwerkes wurden die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten. Ein entsprechendes Verfahren wurde durchgeführt. Aufgrund der bestehenden Lage und des Betriebes des Asphaltmischwerkes werden weitergehende Einflüsse ausgeschlossen.