1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen
Die Stadt Reinfeld in Holstein ist nach § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 als Unterzentrum eingestuft.
Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) führt zu Gemeinbedarfseinrichtungen unter Ziffer 6.8 aus: „Einrichtungen aus dem Bereich Soziales und Gesundheitswesen und Jugendhilfe bieten Dienstleistungen für die Bevölkerung im Planungsraum insgesamt an. Darüber hinaus gibt es Einrichtungen für spezielle Zielgruppen. Diese Einrichtungen sollen den Bedarf im Planungsraum decken. Die vorhandenen Einrichtungen sind, soweit sie bedarfsgerecht sind, langfristig zu sichern, weitere Einrichtungen entsprechend dem Bedarf auszubauen.“
Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, führt dazu aus, dass die zentralen Orte Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sind. Sie sollen dieser Zielsetzung durch eine vorausschauende Bodenvorratspolitik, durch eine der zukünftigen Entwicklung angepassten Ausweisung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und gewerblichen Bauflächen gerecht werden.
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet in seiner zurzeit wirksamen Fassung als 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit den Zweckbestimmungen 'Schule', 'Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen'; 'Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' und 'Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' dar, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.
Ausschnitt aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes