4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13a BauGB
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.
Die Stadtvertretung der Stadt Kappeln hat am 24.01.2024 die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll gemäß des geänderten Aufstellungsbeschlusses vom 19.06.2024 nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:
- Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Nachverdichtung.
- Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Über die vor kurzem rechtskräftig gewordene 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 wurde die Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben in einem sehr kleinen Bereich am Hafenbecken geregelt. Die Grundfläche der beiden Plangebiete liegt addiert ebenfalls deutlich unter 20.000 m².
- Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für diese Änderung des Bebauungsplanes vor.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.