Planungsdokumente: 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Port Olpenitz" für den Bereich zwischen der Marina und der Straße Südring; hier: Beteiligung nach § 4 (2) BauGB und Veröffentlichung im Internet

Begründung

4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13a BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Stadtvertretung der Stadt Kappeln hat am 24.01.2024 die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll gemäß des geänderten Aufstellungsbeschlusses vom 19.06.2024 nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Nachverdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Über die vor kurzem rechtskräftig gewordene 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 wurde die Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben in einem sehr kleinen Bereich am Hafenbecken geregelt. Die Grundfläche der beiden Plangebiete liegt addiert ebenfalls deutlich unter 20.000 m².
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für diese Änderung des Bebauungsplanes vor.

Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Umweltprüfung

Da die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Kappeln als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Bei der Bauleitplanung sind jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Mit dieser Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Errichtung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im Zusammenhang mit dem Sportboothafen und dem OstseeResort Olpenitz geschaffen werden.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Versiegelungen und keine stärker emittierenden Nutzungen ermöglicht. Zudem wird Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf 3 begrenzt. Insgesamt werden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch diese Änderung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt.

Durch die Geringfügigkeit der Änderungen mit den o.g. Ergänzungen der textlichen Festsetzungen verbundenen Zulässigkeit von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie der Festlegung von 3 Vollgeschossen bei gleichbleibender Gebäudehöhe kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor.

6. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen

Die Hinweise des Wasser- und Schifffahrtsamtes Ostsee sowie des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein zum Bebauungsplan 65 sowie zur 1. bis 13. Änderung dieses Bebauungsplanes gelten vollumfänglich weiter und sind zu beachten.

Die Vorhabenträger beabsichtigen in Abstimmung mit der Stadt Kappeln durch die angrenzende Grünfläche 'Parkanlage' eine fußläufige Wegeverbindung von der Straße 'Achtersteven' an die Straße 'Südring' herzustellen.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Stadtvertretung Kappeln vom ……………. gebilligt.

Kappeln, den ………………….

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(Stoll)

Der Bürgermeister

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