Planungsdokumente: frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan 1.54 der Gemeinde Barsbüttel für das Gebiet "Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg

Begründung

1. Planungsgrundlagen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Barsbüttel hat in ihrer Sitzung am …. die Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 1.54 „Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg“ sowie der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Diese wurden ortsüblich bekannt gemacht.

Die Gemeinde Barsbüttel erarbeitet derzeit eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet bis zum Jahr 2025.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Barsbüttel stellt die Fläche des Plangebietes als landwirtschaftliche Fläche dar.

Um das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel umsetzen zu können, ist eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes erforderlich.

Die Fläche der 40. Änderung der Gemeinde Barsbüttel ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel.

Die Darstellungen der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes werden entsprechend in die Unterlagen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel übernommen.

Die Gemeinde Barsbüttel folgt mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel wird im Parallelverfahren mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

Die Aufstellung erfolgt nach dem Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013, i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 11.06.2013, dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124, Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013, dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 und der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (LBO).

Stand des Verfahrens

Durch das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB wird die Öffentlichkeit frühzeitig über die Inhalte der Planung informiert und kann sich hinsichtlich vorhandener Anmerkungen und Bedenken zu dem vorgestellten Vorhaben äußern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 1.54 wird durch eine Auslegung in der Zeit vom … bis … durchgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 1.54 wird in der Zeit vom … bis…. Durchgeführt.

Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 dient der Sondierung (sog. Scoping), in dem Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben wird, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen und Hinweise werden im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.

Am … wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Barsbüttel der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 1.54 gefasst.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am …. ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mit Schreiben vom … aufgefordert ihre Stellungnahme abzugeben. Die Öffentlichkeit und die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § Abs. 2 BauGB Gelegenheit ihre Anregungen und Hinweise zur Planung im Zeitraum vom …. bis …. Abzugeben.

Gemäß der §§ 1 und 1a sowie 2 und 2a BauGB ist eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht (UB) dokumentiert werden; der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil dieser Begründung (Teil 2). Mit dieser Arbeit wurde das Büro Bendfeldt Hermann Franke, 24116 Kiel beauftragt.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben

Die Gemeinden/Städte haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne „Flächennutzungspläne“ (vorbereitende Bauleitplanung) und „Bebauungspläne“ (verbindliche Bauleitplanung) sind die Steuerungsinstrumente der Gemeinde/Stadt für eine geplante und städtebauliche Entwicklung des Gemeinde- bzw. Stadtgebietes. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 3,4 BauGB). Folgende planerische Vorgaben sind bei der Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel aus den bestehenden und übergeordneten Fachplänen zu berücksichtigen:

2.1. Landesentwicklungsplan – LEP (2010)

Der Landesentwicklungsplan enthält für die Gemeinde Barsbüttel die nachfolgenden Darstellungen:

  • Die Gemeinde Barsbüttel hat die Einstufung eines Stadtrandkernes II. Ordnung im Ordnungsraum Hamburg
  • Die Gemeinde Barsbüttel liegt innerhalb des 10km-Umkreises um Hamburg
  • Die Gemeinde Barsbüttel liegt auf einer Landesentwicklungsachse
  • Die Gemeinde liegt am Kreuzungspunkt der Autobahnen A1 und A 24