17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"
Verfahrensschritt
Öffentliche Auslegung - § 3 (2) BauGBZeitraum
Noch 30 Tage –durchführende Organisation
Amt Schlei-OstseePlanungsanlass
Ansprechperson
Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt
Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de
Datenschutzbeauftragter: Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Buss
E-Mail: dr.buss@rpm-recht.de
Aktuelle Mitteilungen
Ihre Ansprechpartner im Verfahren:
Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379-570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde
Wichtige Mitteilung für Bürger
Die Gemeinde Rieseby lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.
Ergänzende Unterlagen
Hinweis zum Landschaftsplan:
Bei den Einzeldateien zum Landschaftsplan kann es aufgrund der Dateigröße zu längeren Wartezeit beim Download der Datei kommen.
Anlagen zur 17. F-Plan-Änderung Rieseby
Stellungnahme #M2
Gemeinde Rieseby, Kreis Rendsburg-Eckernförde, 17. Änderung des Flächennutzungsplanes. Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung im Rahmen der Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung (Scoping). Gilt gleichzeitig als Planungsanzeige nach § 11 LaplaG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:
Hinweise
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS ® Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.
Sofern Hinweise zu Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträgen für Sie relevant sind, beachten Sie bitte unser Schreiben vom 04.03.2024 (Az. LID.4-L67214-07-2024-0001).
Sofern in diesem Verfahren Ausgleichs- und Kompensationsflächen betroffen sind, gehen wir davon aus, dass für alle Ausgleichs- und Kompensationsflächen die Festlegungen der Regionalen Raumplanung beachtet werden. In Rohstoffsicherungsgebieten sollten Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen erst nach einer vollständigen Rohstoffgewinnung erfolgen, da sonst ein späterer Rohstoffabbau erschwert bzw. verhindert werden kann. Die aktuellen Rohstoffsicherungskarten können über den NIBIS® Kartenserver des LBEG eingesehen oder als WMS (Web Map Service) abgerufen werden. Zudem ist im Bereich von Ausgleichs- und Kompensationsflächen für erdverlegte Hochdruckleitungen sowie bergbauliche Leitungen ein Schutzstreifen zu beachten, der von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs freizuhalten ist.
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sacha Weege
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig