2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
Für den Erhalt, den Rückbau bzw. die Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Für den Erhalt, den Rückbau bzw. die Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Feuerwehrstandort aufgrund aktueller Auflagen der Feuerwehrunfallkasse mittel- bis langfristig nicht im Plangebiet zu erhalten sein. In diesem Fall würden eine Umnutzung bzw. der Leerstand des bisherigen Feuerwehrgerätehauses erfolgen. Bei einem möglichen Leerstand des Gebäudes wären dauerhaft Beeinträchtigungen des Ortsbildes von Vogelsang-Grünholz zu erwarten. Das Wohngebäude im südlichen Plangebiet bliebe ohne die vorgesehene Planung erhalten und könnte weiterhin wohnbaulich genutzt werden. Die Gehölze im Plangebiet würden alle erhalten und könnten sich unter Berücksichtigung der zulässigen Pflegemaßnahmen weiterentwickeln. Beeinträchtigungen der nördlich gelegenen Waldfläche blieben aus. Ebenso müsste die Ausgleichsfläche nicht umgewidmet werden und könnte sich weiterhin im Rahmen der natürlichen Sukzession entwickeln und als weitgehend ungestörter Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten dienen.
Bei Nichtdurchführung der Planung müsste der Neubau eines anforderungsgerechten und modernen Feuerwehrgerätehauses auf einer anderen Fläche in der Gemeinde Damp durchgeführt werden. Dieser Neubau wäre auch auf einer alternativen Fläche mit Beeinträchtigungen der Umwelt verbunden (Bodenversiegelungen, Veränderung des Landschaftsbildes). Diese würden voraussichtlich sogar erheblicher ausfallen als bei der vorliegenden Planung, da keine vorhandenen Strukturen (z.B. versiegelte Zufahrt, vorhandene Gebäude) fortgenutzt werden könnten.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.
Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden, des Abflusses von Niederschlägen sowie dem Verlust einer Sukzessions-/Ausgleichsfläche verursachen. Zudem sind Beeinträchtigungen einer Waldfläche zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.