Planungsdokumente: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt.

Die Wärmeversorgung im Plangebiet erfolgt über eine Fernwärmeleitung.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Damp.

Für die Niederschlagswasserbeseitigung innerhalb des Plangebietes wurde im März 2022 durch das Ingenieurbüro Haase + Reimer aus Busdorf ein Nachweis gem. A-RW1 erbracht. Die Bewertung des Wasserhaushaltes kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

In dem vorgelegten Konzept für den Regenwasserabfluss wird mittels Flächenversickerung sowie Rückhaltung/Teilverdunstung die zusätzliche Einleitmenge für das gemeindlichen RW-Netz und den Graben des Wasser- und Bodenverbandes minimiert. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes im Planareal, trägt dieser auch einen Anteil zur Verdunstung der Niederschläge bei, der rechnerisch in der Wasserhaushaltbilanzierung keine Berücksichtigung findet.

Es verbleibt gemäß der Bewertungsmatrix zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 eine extreme Schädigung des Wasserhaushaltes im Plangebiet. Nach Prüfung des RW-Konzeptes durch die Untere Wasserbehörde und ggfs. weiterer Abstimmungen erfolgt die Aufstellung eines entsprechenden detaillierten Bauentwurfs.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen.

  • Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6 und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  • Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  • Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  • Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmaße Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  • Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Damp durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.

3.4 Immissionsschutz

Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde von der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf eine Schallimmissionsprognose für das Plangebiet erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Die Gemeinde Damp möchte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Feuerwehrgerätehaus/Bauhof Damp“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses im Norden des Ortsteils Vogelsang-Grünholz schaffen. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage, nördlich des Florianweges und östlich der Straße Vogelsang (L 26). Es soll Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) für das bereits vorhandene Wohnhaus Florianweg 5 festgesetzt werden. Östlich, südlich und westlich grenzen Wohngebiete an.

Die Hochbauplanung sieht vor, dass das jetzige zweigeschossige Feuerwehrhaus umgenutzt wird und das Erdgeschoss durch den gemeindeeigenen Bauhof genutzt wird. Im Obergeschoss befinden sich weiterhin Schulungsräume der Feuerwehr. Das jetzige Gebäude Florianweg 3 mit den nördlich anschließenden Nebengebäuden wird abgerissen und durch einen Neubau des Feuerwehrhauses ersetzt. Im Nordosten wird ein neuer Parkplatz für die Feuerwehr mit 40 Pkw-Stellplätzen errichtet. Die Zufahrt vom Vogelsang erfolgt an der Nordseite der beiden Gebäude. Die Alarmausfahrt über den Florianweg bleibt erhalten.

Wegen der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes bei den nächstgelegenen Wohnhäusern wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Für die Bauleitplanung und die nachfolgenden Baugenehmigungen soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h. insbesondere die Anforderungen der DIN 18005 (Beiblatt 1) bzw. der TA Lärm, erfüllt werden. Die berechneten Beurteilungs- und Maximalpegel sollen mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen LLUR soll bei der Ermittlung der Beurteilungspegel neben dem Betrieb des Bauhofes unterschieden werden zwischen dem Übungsbetrieb und dem Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm soll insbesondere die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden.

Die Berechnungen zeigen, dass bei Zugrundelegung der im Abschnitt 4.3 [des Gutachtens] beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 beziehungsweise die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber durch die Nutzung des geplanten Feuerwehrhauses für Übungen und Schulungen sowie durch den Betrieb des Bauhofes an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Bei der nächtlichen Abfahrt oder Zufahrt des Kommunaltreckers im Rahmen des Winterdienstes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber und nachts erfüllt.

Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten. Nachts können die schalltechnischen Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten um bis zu 11 dB überschritten werden. Pegelbestimmend ist dabei die nächtliche Abfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Zufahrt der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall einschließlich der Abfahrt und Rückkehr der Einsatzfahrzeuge.

Bei der zur Information geprüften Alarmierung der Einsatzkräfte mittels Sirene können auch bei nur einminütigem Sirenenton Beurteilungspegel bis zu 80 dB(A) tags und 86 dB(A) nachts an den Immissionsorten auftreten.

Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ist in Tabelle 6 der als Anlage 4 [des Gutachtens] beigefügten Berechnungsergebnisse dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber erfüllt werden, da die um 30 dB angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsort IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber erfüllt. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsorten IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Im Fall von nächtlichen Notfalleinsätzen entsprechen sehr hohe Schallpegel durch Signalhörner dem Stand der Technik und sind unvermeidbar. Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden Signalhörner jedoch nicht auf dem Grundstück und bei der Auffahrt auf die Straße Vogelsang (L 26), sondern in der Regel erst in der Ortslage oder bei der Auffahrt auf die Kreisstraße 61 oder Bundesstraße 203 eingesetzt. In den letzten Jahren gab es durchschnittlich etwa 50 Einsätze pro Jahr, auch in der Nachtzeit. Zur Information wurde auch der Einsatz des Signal- oder Martinshorns bei der Ausfahrt auf die Dorfstraße geprüft. Hierbei ergeben sich Schallpegel von bis zu 93 dB(A) an den Immissionsorten.

Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm sollen die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung.

Da für die Rangier- und Parkgeräusche bei der nächtlichen Rückankunft der Einsatzfahrzeuge keine schalltechnisch wirksamen Schallschutzmaßnahmen möglich sind und diese Situation auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits vorhanden ist, geht die Gemeinde davon aus, dass eine mögliche Überschreitung der Anforderungen der TA Lärm in diesem Punkt vertretbar ist. Hier tritt keine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation ein.

Die in dem Gutachten vorgeschlagen Festsetzungen zum Lärmschutz hat die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 berücksichtigt.

3.5 Umweltbericht

Zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Feuerwehrstandort entwickelt. Diese Nutzung ist bereits vorhanden. Im Zuge der Neuplanung wurde hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung eine Schallimmissionsprognose erstellt, deren Ergebnisse in der Bauleitplanung berücksichtigt worden sind. Zum Schutz der südlich gelegenen Wohnbebauung wird eine Lärmschutzwand entlang des Parkplatzes errichtet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die überplante Ausgleichs-/Sukzessionsfläche wird umgewidmet und über ein Ökokonto ersetzt. Für die zu rodenden Bäume werden Ersatzbäume im Ortsteil Vogelsang-Grünholz gepflanzt. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die unvermeidbaren Gehölzrodungen sowie die geplanten Gebäudeabrisse ist ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Eine geschützte Knickstruktur wird erhalten. Eingriffe in den nördlich gelegenen Wald werden so weit wie möglich minimiert.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bereits größtenteils durch die ansässige Feuerwehr Damp genutzt. Versiegelte und bebaute Flächen sind vorhanden. Ein Flächenverbrauch ist allem durch die Inanspruchnahme einer bislang unversiegelten Ausgleichsfläche als Parkplatz für die Feuerwehr gegeben. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, lokalen Feuerwehrstandort begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes wird die überbaubare Grundfläche für die Fläche für den Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt. Diese darf für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Weiterhin wird ein Parkplatz vorgesehen, der vollständig versiegelt wird. Im westlichen und südlichen Planbereich sind bereits große Flächenteile versiegelt, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Das konkrete Ausgleichserfordernis wird im B-Plan Nr. 19 bilanziert.

Schutzgut Wasser: Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt. Die Neuversiegelungen im nordöstlichen Plangebiet werden zu einer weiteren Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan eine Berechnung nach A-RW 1 berücksichtigt. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirkt sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Neue Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen werden insofern gemindert, als dass der Planbereich bereits bebaut ist und sich neue hochbauliche Anlagen im Wesentlichen auf die bebauten Bereiche des Plangebietes beschränken. Der vorhandene Gehölzbewuchs innerhalb und außerhalb des Plangebietes wird zum Teil erhalten und dient weiterhin zur Eingrünung. Entlang des neu entstehenden Pkw-Parkplatzes werden zur Einbindung neue Gehölzpflanzungen vorgenommen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen am Rand der Ortslage Vogelsang-Grünholz sind trotz der vorhandenen baulichen Nutzung teilweise als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Landschaftsbild und Gehölz- bzw. Vegetationsstrukturen sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehener Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.