2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Im Juni 2022 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotoptypen des Planbereichs
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2022) aufgeführt. Geschützte Biotope sind mit einem „§“ gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang beigefügt.
Gutshof (SDp)
Im nördlichen Plangebiet befindet sich das Gut Dorotheental. Das Herrenhaus liegt etwas von der Straße ‚Dorotheental‘ zurück. Vor dem Herrenhaus ist ein gekiester Wendeplatz mit einem Brunnen in der Mitte angelegt worden, der mit starken Bäumen eingefasst ist. Es handelt sich um Linden und Kastanien mit Stammdurchmessern von 60-130 cm. Westlich bzw. nördlich des Gutsgebäudes erstreckt sich die Parkanlage des Gutes.
Entlang der Straße ‚Dorotheental‘ befinden sich die ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzgebäude. Es handelt sich um alte Stallanlagen bzw. Maschinenhallen, die derzeit jedoch weitgehend ungenutzt sind. Im Süden der Hofanlage befindet sich ein Pferdestall. Die Freiflächen zwischen den Gebäuden sind Rasen angelegt oder mit Grand, Kies bzw. Kopfsteinpflaster befestigt. Teilbereiche haben sich aufgrund der geringen Nutzungsintensität und sporadischer Pflegemaßnahmen ruderal entwickelt.
Am nördlichen Rand des Plangebietes befinden sich zwei Arbeiterhäuser des ehemaligen Gutes. Um die Gebäude herum sind kleine, gepflegte Gärten mit einem hohen Anteil an Rasenfläche angelegt.
Parkanlage (SGp)
Westlich und nördlich des Gutshauses erstreckt sich eine zum Gut gehörige Parkanlage. Die Flächen sind als Rasenfläche gestaltet, auf der Bäume unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Struktur stocken. Es handelt sich u.a. um Obstbäume, Linden, Stiel-Eichen, Eschen und Pappeln. Teilweise sind die Gehölze bereits abgestorben oder als wenig vital einzustufen.
Teiche (FXy)
An der Zufahrt zum Gutshof Dorotheental befinden sich nördlich und südlich zwei Teiche. Der nördliche Teich führt Wasser. Die Uferbereiche sind dicht mit verschiedenen Gehölzen (u.a. Esche, Fichte, Brombeere, Schneebeere, Berg-Ahorn) bestanden.
Der südliche Teich ist weitestgehend trockengefallen. Innerhalb des verlandeten Teiches haben sich bereits Weiden etabliert. Auch die Randbereiche dieses Teiches sind dicht bewachsen (u.a. Weide, Fichte, Brennnessel, Esche, Schneebeere).
Brache (SXn)
Südlich des Hofes schließen kleinere Flächen an, die bis vor Kurzem als Reitplatz bzw. Pferdepaddock genutzt wurden. Es handelte sich um Sandflächen ohne nennenswerte Vegetationsstrukturen. Die Flächen wurden bereits geräumt und liegen nun in Erwartung an die geplante Bebauung brach. Auf dem sandigen Untergrund haben sich lückig Weißklee, Gänsefingerkraut, Breitwegerich sowie untergeordnet Große Klette und Weidelgras entwickelt.
Acker (AAy)
Die u.a. für den Wohnmobilpark vorgesehene Fläche östlich der Straße Dorotheental ist derzeit als Acker in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. In der Vergangenheit war die Fläche überwiegend mit Mais angesät.
Grünland (GYy)
Südlich des Gutshofes und des ehemaligen Reitplatzes erstrecken sich landwirtschaftlich genutzte Mahdgrünlandflächen (Hofkoppel). Es handelt sich um mäßig artenreiches Grünland mit einem geringen Anteil an Kräutern. Das Grünland setzt sich im Wesentlichen aus Weidelgras, Wolligem Honiggras, Wiesenfuchsschwanz und Rispengras zusammen. Nur untergeordnet treten Weißklee und Löwenzahn auf. Auf dem nordwestlichen Grünland sind im Übergang zum ehemaligen Reitplatz/Paddock zudem stellenweise Brennnessel bzw. Ackerkratzdistel vorzufinden.
Knicks (HWy, §)
Innerhalb des Plangebietes befinden sich an verschiedenen Stellen Knicks, die nach § 21 LNatSchG als geschützte Biotope einzustufen sind.
Ein Knick begrenzt die überplante Ackerfläche nach Norden, Osten und Süden. Der Knick ist dicht mit Gehölzen wie Esche, Weide, Pappel, Schlehe, Weißdorn und Schwarzem Holunder bewachsen. Als Überhälter stocken u.a. stärkere Stiel-Eichen, Eschen und Pappeln auf den Knicks.
Das Grünland wird durch einen weiteren Knick nach Westen begrenzt. Auf dem Knick stocken Stiel-Eichen und Pappeln als Überhälter. Abgesehen von den Überhältern weist der Knick einen eher lückigen Bewuchs aus Esche, Weiß-Dorn und Hundsrose auf.
Als westliche Begrenzung der Parkanlage des Gutshofes verläuft ein weiterer Knick, der jedoch überwiegend degradiert ist. Als Überhälter stocken u.a. Stiel-Eichen und Eschen auf dem Knick. Teilweise sind die Gehölze wenig vital oder bereits vollständig abgestorben. Abgesehen von den Überhältern ist der Knick lückig mit Weißdorn, Esche, Brombeere und Schneebeere bewachsen.
Baumreihe (HRy)
Als südliche Begrenzung des baulich geprägten Gutshofes sind teilweise Reihen aus Kastanien bzw. aus Linden gepflanzt worden. Die Kastanienreihe stockt südlich der Parkanlage. Entlang der Bäume ist zudem in eine Hecke aus Schneebeere gepflanzt worden, die in der Vergangenheit jedoch nicht intensiv gepflegt wurde.
Die Lindenreihe stockt südlich der Scheune und ist an einer Stelle für einen Durchgang unterbrochen. Die Linden weisen starke Stockausschläge auf, die nicht zurückgeschnitten wurden und der Baumreihe somit einen heckenähnlichen Charakter verleihen. Ein Erdwall, der auf einen ehemaligen Knick hindeuten könnte, ist nicht vorhanden. Weiterhin fehlen weitere typische Knickgehölze. Neben den Linden ist lediglich ein einzelner Feldahorn vorhanden. Aufgrund der Struktur und Ausprägung wird der Bereich nicht als geschützter Knick oder Feldhecke gem. § 21 LNatSchG bewertet.
Gemeindestraße (SVs)
Das Plangebiet wird in Nord-Süd-Ausrichtung von der Straße ‚Dorotheental‘ gequert. Nördlich des Plangebietes schließt die Straße an die Kreisstraße 61 an. Die Straße ist asphaltiert angelegt. Die Bankette ist mit Rasengittersteinen befestigt. Beidseitig der Straße sind Saumstreifen vorhanden, die von Gräsern dominiert werden. Östlich der Straße sind in unregelmäßigen Abständen Esche, Stiel-Eiche, Vogelkirsche, Berg-Ahorn und Ulme gepflanzt worden. Die Bäume weisen ein geringes Alter und eine geringe Stärke auf.
Außerhalb grenzen im Westen, Süden und Südosten landwirtschaftliche Nutzflächen an das Plangebiet an. Südöstlich ist weiterhin eine kleinere Waldfläche gelegen. Östlich der überplanten Ackerfläche befindet sich der Wohnmobilstellplatz des Ostseebades Damp. Nördlich des Ackers bzw. östlich des Gutshofes befinden sich eine kleinere Gehölzfläche, die von Nadelgehölzen dominiert wird, ein Grünland sowie der Großraumparkplatz des Ostseebades Damp. Nördlich des Gutshofes und der Parkanlage befinden sich die Arbeiterhäuser des ehemaligen Gutes sowie eine kleine Laubwaldfläche mit dichtem Unterwuchs. Nördlich dazu verlaufen die Straße ‚Dorotheental‘ sowie die Kreisstraße 61. Zwischen den Verkehrsflächen hat sich Mischwald etabliert.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Der nördliche Geltungsbereich ist durch den historischen Gutshof geprägt. Neben den Gebäuden dominiert ein umfangreicher Baumbestand, der im rückwärtigen Grundstücksteil als Parkanlage ausgeprägt ist. Die Bäume weisen teilweise ein hohes Alter auf oder sind bereits abgestorben. Einzelne Bäume (v.a. Eschen) weisen außerdem nur eine geringe Vitalität auf. Die unbefestigten Freiflächen sind überwiegend als Rasen gepflegt. Trotz der vorhandenen Bebauung und der Pflegemaßnahmen ist das nördliche Plangebiet als geeigneter Pflanzenstandort einzustufen.
Südlich des Gutshofes sind Grünlandflächen vorhanden, deren Eignung als Pflanzenlebensraum durch die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt wird. Das östliche Plangebiet ist derzeit als Acker in der Nutzung (regelmäßiger Bodenumbruch, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Anbau von Kulturpflanzen) und weist somit keine besondere Eignung als Lebensraum auf. In den Randbereichen der landwirtschaftlichen Flächen sind Knicks vorhanden, die einen dichten Bewuchs mit teilweise starkem Baumbestand aufweisen und als wenig eingeschränkte Pflanzenstandorte zur Verfügung stehen.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.
Nördlich angrenzend an das Plangebiet sind kleinere Waldflächen vorhanden, die sich im Norden der Parkanlage sowie zwischen der Straße ‚Dorotheental‘ und der K 61 entwickelt haben. Die nördliche Scheune befindet sich teilweise innerhalb des gesetzlichen 30 m-Waldabstandsstreifens (§ 24 LWaldG). Ein weiterer Wald grenzt südöstlich an das Plangebiet.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der südlichen und östlichen Flächen fortgeführt wie bisher. Der Gutshof ist bei ausbleibender Umnutzung mittelfristig nicht mehr wirtschaftlich nutzbar, wodurch ein Leerstand der Gebäude die voraussichtliche Folge ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine ausbleibende Pflege der Grünanlagen im Bereich des Gebäudebestandes zu erwarten.
Zusätzliche Beeinträchtigungen der nördlich gelegenen Waldfläche würden nicht verursacht.
Auswirkungen der Planung
Die Ackerfläche wird künftig teilweise als Wohnmobilstellplatz beansprucht und daher zu Teilen versiegelt. Freiflächen sollen begrünt werden. Es ist vorgesehen, den Wohnmobilstellplatz einzugrünen und mittel- bis langfristig parkähnliche Strukturen zu schaffen. Dafür sollen umfangreiche Baumpflanzungen mit Kiefern, Weiden und Erlen vorgenommen werden. Im Gegensatz zur bisherigen ackerbaulichen Nutzung werden dauerhafte Vegetationsstrukturen geschaffen, wodurch sich trotz der zu erwartenden Pflegemaßnahmen die Eignung der Fläche als Pflanzenlebensraum verbessert.
Im nördlichen Plangebiet wird der Gebäudebestand im Wesentlichen erhalten und umgenutzt. Der vorhandene und teilweise alte Baumbestand wird auch im Hinblick auf den Gesamteindruck des historischen Gutshofes erhalten. Auch die Parkanlage westlich und nördlich des Gutshauses wird nicht verändert oder durch die Planung beeinträchtigt. Zum Teil sind die Bäume aufgrund ihres Alters und ihrer Stärke als landschaftsbestimmend einstufen. Markant sind hier insbesondere die Linden und Kastanien, die den Wendeplatz unmittelbar von dem Gutshaus einrahmen.
Durch die Umsetzung der Planung gehen insbesondere südlich der bestehenden Hofanlage geeignete Pflanzenlebensräume verloren. Betroffen ist der nördliche Teil des Grünlandes. Die hier geplante Bebauung wird im Wesentlichen auf den aktuell brachliegenden Sandflächen des Reitplatzes bzw. des Paddocks entstehen, wodurch keine dauerhaften Vegetationsbestände beansprucht werden.
Die Gehölze, die aktuell den Rand des baulich geprägten Bereiches kennzeichnen, sind durch die zusätzliche Bebauung nicht betroffen und können erhalten werden.
Die nach § 21 LNatSchG geschützten Knicks können als geschützte Biotope am Rand des Plangebietes erhalten werden. Die geplanten baulichen Anlagen halten einen ausreichenden Abstand zu den Knicks ein.
Nördlich angrenzend an die Hofanlage und die dazugehörige Parkanlage befinden sich Waldflächen, zu denen gem. § 24 LWaldG ein Abstand von 30 m mit baulichen Anlagen einzuhalten ist. Der Waldabstand wird mit der nördlichen Scheune im Plangebiet bereits unterschritten. Die Scheune wird im Zuge des Vorhabens abgerissen und neu aufgebaut. Der Neubau erfolgt aufgrund der notwendigen Abstände zum Wald weiter in Richtung Westen. Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht. Die Baugrenze für die nördliche Scheune wird im parallel aufgestellten B-Plan dementsprechend in einem Abstand von mind. 20 m zum nördlichen Wald vorgesehen.
Auch mit Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich ein Abstand von 30 m vom Waldrand einzuhalten. Nach Abstimmung mit der unteren Forstbehörde kann für die Pkw-Stellplätze im nordöstlichen Plangebiet ebenfalls eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht gestellt werden, da von Stellplätzen eine geringere Gefahr für den Wald ausgeht, als von hochbaulichen Anlagen. Die Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen und zum Wohnmobilpark kann auch innerhalb des o.g. Waldabstandes liegen.
Die südöstlich angrenzende Waldfläche wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da die angrenzende Fläche entsprechend ihrer aktuellen Nutzung künftig als landwirtschaftliche Nutzfläche im F-Plan dargestellt wird. Eine bauliche Nutzung ist nicht vorgesehen.
Das Vorhaben hat Auswirkungen mit mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Insbesondere im südlichen und östlichen Plangebiet wird es zu erheblichen Veränderungen der Vegetationsstrukturen kommen. Teilweise gehen Pflanzenstandorte für den Neubau von Gebäuden südlich des Hofes verloren. Gleichzeitig sind umfangreiche Neupflanzungen im östlichen Plangebiet vorgesehen. Die vorhandenen Knicks können im Zuge der Planung ebenso erhalten werden wie die starken Bäume. Der Wald wird mit den Baugrenzen und einer möglichen Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m berücksichtigt.
Tiere
Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Das Plangebiet bietet insbesondere aufgrund seiner alten Gebäude- und Gehölzstrukturen eine besondere Habitateignung für planungsrelevante Arten wie Fledermäuse und Brutvögel. Zusätzlich sind die vorhandenen Teiche grundsätzlich als Amphibienlebensraum zu betrachten. Daher wurde zur Berücksichtigung des Artenschutzes im Rahmen der Bauleitplanung ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch das Büro Christoph Stolle aus Kiel erarbeitet (Dezember 2022) und berücksichtigt. Grundlage für den Fachbeitrag sind mehrere Begehungen des Plangebietes im Zeitraum Mai bis September 2020.
Fledermäuse
„Von den 14 (15) in Schleswig-Holstein heimischen Fledermausarten wurden 8 Arten im Zuge
der Fledermaus-Erfassungen im Plangebiet nachgewiesen. […]
Breitflügelfledermaus
Die Breitflügelfledermaus zählt zu den vglw. früh aus dem Quartier ausfliegenden und schon zur Dämmerung aktiven Arten. Die Art trat (wider Erwarten) nur unregelmäßig, eher sporadisch und jeweils nur einzeln im Plangebiet auf. V.a. aber wurde sie erst deutlich nach dem anzunehmenden Quartierausflug im Plangebiet nachgewiesen und die Art trat auch nicht während der frühmorgendlichen Schwärmphasen-Erhebungen im Plangebiet auf. Quartiere der in Norddeutschland ausschließlich Gebäude bewohnenden Breitflügelfledermaus können im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler
[…] Der Gebäudebestand des Plangebiets bietet keine unterirdischen Überwinterungsmöglichkeiten und Winterquartier geeignete Bäume sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler wurden zwar regelmäßig bei allen 3 Erfassungen, jedoch jeweils nur einzeln oder in geringer Individuenanzahl nachgewiesen. Für die lokalen Populationen dieser drei Arten können artenschutzrechtlich relevante Vorhabenswirkungen ausgeschlossen werden. Die Arten Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler werden nicht weiter betrachtet.
Rauhautfledermaus
Die Rauhautfledermaus wurde an beiden sommerlichen Erfassungsterminen und auch noch im September jeweils in eher geringer Individuenanzahl nachgewiesen. Die Art räumt S.-H. als wandernde Art zum Winter weitestgehend und überwintert in Baumhöhlen; nur vereinzelt sind Winterfunde in Gebäuden bekannt. Wochenstuben dieser vglw. baumaffinen Art finden sich selten in/an Gebäuden und für den Gebäudebestand des Plangebiets ergaben sich keine Hinweise auf Wochenstubenquartiere. Einzelne Tiere können sich aber – vor allem während der Wanderungen im Frühling und im Herbst – in Strukturen der Gebäude zum Übertagen einstellen (auch Balz- u. Paarungsquartiere, v.a. im Außenbereich). Mögliche Schädigungen/Tötungen von an/in Gebäuden übertagenden Rauhautfledermäusen können mit den für die Zwerg- und Mückenfledermaus erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Braunes Langohr
[…] Neben den indirekten Hinweisen in Form von Fraßresten im Gebäude `Speicher/Bootslager´, wurde die Art auch mit den eingesetzten Horchboxen nachgewiesen. Die Art ist mittels Detektor oder Horchbox aufgrund ihrer `Flüsterrufe´ nur schwer bzw. nur in geringer Entfernung nachzuweisen. Es ist von mehreren Tieren auszugehen, der Gebäudebestand beherbergt eine Wochenstuben-Gemeinschaft.
Die Art überwintert in feuchtem und frostsicherem Umfeld (häufig alte Bunker, Eiskeller, Stollen etc.), die Winterquartieransprüche dieser Art werden im Plangebiet nicht erfüllt.
Zwergfledermaus
Bei allen drei Erfassungen trat die Zwergfledermaus in größerer Anzahl auf. Der Gebäudebestand des Guts Dorotheental beherbergt einen Wochenstuben-Verband der Art. Im Gebäude `Sägewerk´ wurde ein Wochenstuben-Quartier nachgewiesen. Zudem wurden im September mehrere Balzreviere nachgewiesen, denen jeweils mind. 1 Paarungsquartier zugeordnet werden kann. Da auch bei der September-Erfassung eine hohe Individuendichte im Bereich des Gutsgeländes nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die Art in geeigneten (Gebäude-) Strukturen auch überwintert. Die Art ist wie ihre `Zwillingsart´, die Mückenfledermaus, vglw. kälteresistent und unternimmt auch während der Überwinterungsphase bei milder Witterung Jagdflüge. Die Art ist nicht zwingend auf frostfreie Winterquartiere angewiesen, ausreichend sind thermisch träge Strukturen in den meist milden Wintern Norddeutschlands.
Mückenfledermaus
Die Mückenfledermaus ist die `Zwillingsart´ der Zwergfledermaus. Quartier- und Nahrungsansprüche sind vergleichbar, wobei die seltenere Mückenfledermaus tendenziell höhere Ansprüche an ihren Lebensraum hat. Sie tritt häufiger in der Nähe zu strukturreichen Gehölzen und in Gewässernähe auf.
Im Zuge Fledermaus-Erfassungen zeigte sich, dass die Mückenfledermaus zwar regelmäßig, jedoch in geringerer Anzahl im Plangebiet auftritt als die Zwergfledermaus. Konkrete Hinweise auf ein Wochenstuben-Quartier ergaben sich für den westl. Teil des Gebäudes `Speicher/Bootslager´. Zudem zeigten sich mehrere Balzreviere denen jeweils mind. 1 Paarungsquartier zuzuordnen ist.
Das Plangebiet außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental ist aus fledermauskundlicher Sicht wenig interessant und im Hinblick auf Fledermäuse artenschutzrechtlich von geringer Bedeutung. Das Grünland südl. des Guts (Pferdeweide und Paddock) und die ackerbauliche Agrarfläche östlich der Straße `Dorotheental´ sind frei von Quartiermöglichkeiten.
Und für lokale Fledermaus-Populationen essentielle Jagdgebiete gibt es hier nicht. Auch können Fledermaus-Flugstraßen von essentieller Bedeutung sicher ausgeschlossen werden. Einzig, sollten im Rahmen der Vorhabensumsetzung Gehölze der vorhandenen Knickstrukturen beseitigt werden, können Fledermäuse artenschutzrechtl. relevant beeinträchtigt werden. […]
Insgesamt wird festgehalten:
Der Gebäudebestand des Guts Dorotheental beherbergt Wochenstuben-Quartiere der Arten Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und Braunes Langohr; eine Winterquartier-Nutzung der Gebäude muss für die Arten Zwerg- und Mückenfledermaus angenommen werden.“
Brutvögel
„Das erfasste und potenziell vorkommende Artenrepertoire des Plangebiets setzt sich in erster Linie aus den allgemeinhin häufigen und im Hinblick auf den Brutplatz wenig anspruchsvollen Gehölz und Gebäude brütenden Vogelarten des ländlichen Raums zusammen. Zudem können Bodenbrüter der Agrarlandschaft nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die Plangebietsflächen außerhalb des Gutsgeländes zur Brutzeit brach liegen.
Aus ornithologischer Sicht ist die Strukturvielfalt des Gutsgeländes von Bedeutung. Auf vglw. kleinem Raum sind Freiflächen zwischen den Gebäuden vorhanden. Der vorwiegende alte Gehölzbestand des Guts Dorotheental hat parkähnlichen Charakter. Im Plangebiet und an seinen Rändern sind Knickstrukturen vorhanden.
Mit einer Ausnahme ergaben sich keine Nachweise auf Vogelarten mit besonderen Ansprüchen an den Brutplatz: Ein kleiner EG-Raum des Gebäudes `Speicher/Bootslager´ beherbergte in 2020 eine kleine Rauchschwalben-Kolonie (5 BP). Von größerer artenschutzrechtlicher Bedeutung ist auch der Nachweis einer mittelgroßen Kolonie des Haussperlings (19 BP) in der `Reithalle´.
Die Rauchschwalbe ist ausgesprochen standorttreu. Mit der Öffnung der unweit gelegenen `Remise´ im Winter 2020/2021 stehen der Art sehr gut geeignete Brutplatz-Möglichkeiten in unmittelbarer Nähe und in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Eine weitere artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme ist nicht erforderlich. Eine Gefährdung der Rauchschwalben-Kolonie durch Wirkungen des B-Planvorhabens ist nicht zu erwarten. Die Art ist sehr störungsunempfindlich.
Für den Haussperling ist eine artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den Verlust des mit der `Reithalle´ verbundenen Brutstandorts erforderlich. Auch diese Art ist sehr störungsunempfindlich, eine Gefährdung des lokalen Bestands durch Wirkungen des B-Planvorhabens ist nicht zu erwarten.
Auch sind keine Vorhabenswirkungen gegeben, die langfristig andere, ggf. betroffene Vogelarten in ihrem Bestand vor Ort gefährden. Hinweise oder gar Nachweise auf Bruten im Bestand stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter oder streng geschützter Brutvögel ergaben sich nicht.“
Amphibien
„Es wurden keine Amphibien-Erfassungen durchgeführt. Vorhabensbedingt werden keine Gewässer überplant, vielmehr sollen neue Teiche außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental entstehen. Allerdings sind Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an/in den beiden Teichen im Bereich der Gutszufahrt wahrscheinlich. Die beiden Teiche sind stark von Gehölzen eingewachsen und daher beschattet. Nur der nördliche Teich führt regelmäßig Wasser, beim südlichen Teich hat die Verlandung eingesetzt. Die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten und im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen Amphibienarten haben tendenziell erhöhte Anforderungen an ihren Lebensraum bzw. an ihr Laichgewässer, welche von den beiden Teichen eher nicht bedient werden. Nur vorsorglich wird daher die Gruppe der Amphibien hier berücksichtigt, wobei keine Art-Unterscheidung gemacht wird.“
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde keine Umnutzung des Gebäudebestandes, des Wirtschaftshofes und dazugehöriger landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgen. Lebensräume würden nicht beeinträchtigt werden.
Auswirkungen der Planung
Mit dem Umbau und der Umnutzung des Gebäudebestandes sowie der Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen werden Lebensräume von Fledermäusen, Brutvögeln und Amphibien beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen stellen sich gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wie folgt dar:
- „Baubedingte Beeinträchtigungen während der Sanierungs- und Umbauarbeiten des Gebäudebestands des Guts Dorotheental (Brutvögel und Fledermäuse);
- Baubedingte Beeinträchtigungen im Zuge der Baufeldfreimachung in den Bereichen außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental (Boden brütende Vögel);
- Baubedingte Beeinträchtigungen durch Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an/in den beiden Teichen im Bereich der Gutszufahrt (Amphibien) und
- Anlagenbedingte und betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch eine Intensivierung künstlichen Nachtlichts im Bereich des Guts Dorotheental (Fledermäuse).“
Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG werden innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages für die betroffenen Arten(gruppen) Vermeidungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Diese werden in Kapitel 3 näher beschrieben.
Die Auswirkungen der Planung sind mit einer hohen Erheblichkeit zu bewerten. Das Plangebiet bietet Lebensräume für verschiedene Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien. Der Artenschutzfachbeitrag stellt Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dar, die im Kapitel 3 dargestellt werden. Bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG.