Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

Textliche Festsetzungen

6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

6.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL erfolgt zugunsten der Versorgungsträger, der Gemeinde Owschlag und des anliegenden Flurstückes Nr. 111 der Flur 10 der Gemarkung Norby, Gemeinde Owschlag.

7 Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Strom (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

7.1 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

8 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO-SH)

8.1 Dacheindeckung:

Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.