6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
6.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL erfolgt zugunsten der Versorgungsträger, der Gemeinde Owschlag und des anliegenden Flurstückes Nr. 111 der Flur 10 der Gemarkung Norby, Gemeinde Owschlag.