8.2 Dachgestaltung
Zulässig sind Dächer in den Farben Rot bis Rotbraun und Anthrazit, glänzende Eindeckungen sind unzulässig.
Gauben, Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen eine Einzellänge von max. 4,00 m nicht überschreiten. Sie müssen einen Abstand von den seitlichen Dachkanten und zueinander von min. 2,00 m einhalten.
Im gesamten Geltungsbereich sind die Dächer der Hauptgebäude als symmetrische Satteldächer zulässig.
In den Teilgebieten 1 bis 3 mit einer Dachneigung von 12° bis 20°.
In den Teilgebieten 4 und 5 mit einer Dachneigung von 30° bis 50°.