12.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen Auswirkungen
Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung des B-Plans und in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu treffen. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen betreffen aber auch die Lärmsituation für den Menschen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutzgut Mensch
Auf der Grundlage der Lärmtechnischen Untersuchung werden im B-Plan entsprechende Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen. Zum Schutz der geplanten Wohnnutzungen vor Verkehrslärm sind Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung festgesetzt und zusätzliche textliche Festsetzungen zur Grundrissgestaltung und zum baulichen Schutz getroffen. Darüber hinaus sind für das gesamte Plangebiet schallgedämmte Lüftungen festgesetzt.
Bezogen auf das Wohnumfeld kommt es durch die geplanten Grünzüge mit öffentlichen Wegeverbindungen neben der beabsichtigten Grünversorgung im geplanten Wohngebiet auch zu einer Verbesserung der Freiraumversorgung der angrenzenden Wohngebiete.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Mit den für Knicks festgesetzten Schutzmaßnahmen können bau- und anlagebedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen vermieden werden:
· Ausgrenzung der Knicks aus den Bauflächen, Ausweisung als private Grünfläche
· vorgelagerte private Knickschutzstreifen
Aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht sind zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen spezifische Verbotsfristen im Sinne des § 39 (5) BNatSchG bzw. § 27a LNatSchG bei der Knickpflege zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Für das Schutzgut Boden wirken die Belassung von Teilbereichen als unbebaute Flächen, die Festsetzung wasser- und luftdurchlässiger Beläge im Bereich der Grundstückszufahrten und Stellplätze, die Begrenzung der GRZ und die reduzierten Straßenquerschnitte als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Schutzgut Wasser
Neben den o.g. Maßnahmen für das Schutzgut Boden mit Auswirkung auf den Wasserhaushalt trägt das Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung zur Minimierung bei (Rückhaltung und Reinigung im naturnah gestalteten RHB Bachstraße), um die zusätzlichen Belastungen der Vorflut so gering wie möglich zu halten.
Schutzgut Klima
Der Knickerhalt, die festgesetzten Grünflächen und die ergänzenden Baumpflanzungen tragen zur Minderung der versiegelungsbedingten Folgen für das örtliche Klima bei.
Schutzgut Luft
Auch für das Schutzgut Luft wirken die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen minimierend bzgl. der verkehrsbedingten Belastungen, indem der Bestand an lufthygienisch wirksamen Strukturen gestärkt wird.
Schutzgut Landschaft
Die nachhaltige Sicherung des markanten Knickbestandes, besonders am Siedlungsrand, in Verbindung mit den geschaffenen öffentlichen Grünflächen trägt zur Einbindung und Strukturierung der zukünftigen Bauflächen bei und mindert die Auswirkungen der Neubauvorhaben auf das Landschafts- bzw. Ortsbild. Die Begrenzung der Firsthöhen, die Straßenbaumpflanzungen sowie die naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Schutzwälle entlang der K 29 unterstützen die Ausbildung eines typischen Ortsbildes.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen
Der B-Plan bereitet aufgrund der beabsichtigten Neubebauung bzw. Versiegelung derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen, der nicht auszuschließenden Beeinträchtigung des Knicks und der daraus resultierenden zu erwartenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild Eingriffe vor, für die Ausgleich zu erbringen ist.
Zur Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfs wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Biotoptypen und der planungsrechtlich zulässigen Ausnutzungen im Grünordnerischen Fachbeitrag eine naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt. Daraus berechnet sich ein Kompensationsbedarf von 2.590 m² und 80 lfm Knickneuanlage.
Als ausgleichswirksame Maßnahmen sind im Plangebiet lediglich die öffentlichen Grünflächen anteilig anrechenbar. Zur Kompensation des errechneten Defizits von insgesamt 2.590 m² für das Schutzgut Boden werden auf einer Fläche im Ortsbereich Barsbüttels Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes durchgeführt. Es handelt sich um das Flurstück 46/4, Flur 5 Gemarkung Barsbüttel (Flurstücksbezeichnung: Neue Wiese), das im gemeindlichen Ausgleichsflächenkataster unter der laufenden Nummer 17 geführt wird.
Der Knickersatz (Bedarf von 80 m Knicklänge) erfolgt im Bereich des B-Plans 1.9 der Gemeinde Barsbüttel. An der Südgrenze der festgesetzten und bereits entwickelten Maßnahmenflächen für den Naturschutz soll auf der gesamten Länge des Flurstücks (etwa 190 m) die Neuanlage eines Knickwalls und entsprechender Bepflanzung mit landschaftstypischen Gehölzen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 1/85 und 1/86, Flur 3 der Gemarkung Barsbüttel (Flurbezeichnung Vor dem Berge). Der dabei geschaffene Kompensationsüberschuss von 110 m wird in das gemeindliche Ausgleichsflächenkataster übertragen.
Damit wird der naturschutzrechtliche Ausgleich im vollen Umfang erbracht.
Aus Artenschutzgesichtspunkten werden keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.