Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

12.2.3         Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen Auswirkungen

Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung des B-Plans und in der Ab­wägung zu berücksichtigen. Insbesondere sind auf der Grundlage der naturschutz­rechtlichen Eingriffsregelung die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu be­urteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu treffen. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen betreffen aber auch die Lärmsituation für den Menschen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch

Auf der Grundlage der Lärmtechnischen Untersuchung werden im B-Plan entspre­chende Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen. Zum Schutz der geplanten Wohn­nutzungen vor Verkehrslärm sind Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung festge­setzt und zusätzliche textliche Festsetzungen zur Grundrissgestaltung und zum bau­lichen Schutz getroffen. Darüber hinaus sind für das gesamte Plangebiet schallge­dämmte Lüftungen festgesetzt.

Bezogen auf das Wohnumfeld kommt es durch die geplanten Grünzüge mit öffent­lichen Wegeverbindungen neben der beabsichtigten Grünversorgung im geplanten Wohngebiet auch zu einer Verbesserung der Freiraumversorgung der angrenzenden Wohngebiete.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Mit den für Knicks festgesetzten Schutzmaß­nahmen können bau- und anlagebedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen vermieden werden:

· Ausgrenzung der Knicks aus den Bauflächen, Ausweisung als private Grünfläche

· vorgelagerte private Knickschutzstreifen

Aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht sind zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen spezifische Verbotsfristen im Sinne des § 39 (5) BNatSchG bzw. § 27a LNatSchG bei der Knickpflege zu berücksichtigen.

Schutzgut Boden

Für das Schutzgut Boden wirken die Belassung von Teilbereichen als unbebaute Flächen, die Festsetzung wasser- und luftdurchlässiger Beläge im Bereich der Grund­stückszufahrten und Stellplätze, die Begrenzung der GRZ und die reduzierten Stra­ßenquerschnitte als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.

Schutzgut Wasser

Neben den o.g. Maßnahmen für das Schutzgut Boden mit Auswirkung auf den Was­serhaushalt trägt das Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung zur Minimierung bei (Rückhaltung und Reinigung im naturnah gestalteten RHB Bachstraße), um die zusätz­lichen Belastungen der Vorflut so gering wie möglich zu halten.

Schutzgut Klima

Der Knickerhalt, die festgesetzten Grünflächen und die ergänzenden Baumpflanzun­gen tragen zur Minderung der versiegelungsbedingten Folgen für das örtliche Klima bei.

Schutzgut Luft

Auch für das Schutzgut Luft wirken die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen minimie­rend bzgl. der verkehrsbedingten Belastungen, indem der Bestand an lufthygienisch wirksamen Strukturen gestärkt wird.

Schutzgut Landschaft

Die nachhaltige Sicherung des markanten Knickbestandes, besonders am Siedlungs­rand, in Verbindung mit den geschaffenen öffentlichen Grünflächen trägt zur Einbin­dung und Strukturierung der zukünftigen Bauflächen bei und mindert die Auswirkungen der Neubauvorhaben auf das Landschafts- bzw. Ortsbild. Die Begrenzung der First­höhen, die Straßen­baumpflanzungen sowie die naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Schutzwälle entlang der K 29 unterstützen die Ausbildung eines typischen Orts­bildes.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen

Der B-Plan bereitet aufgrund der beabsichtigten Neubebauung bzw. Versiegelung der­zeit landwirtschaftlich genutzter Flächen, der nicht auszuschließenden Beeinträchtigung des Knicks und der daraus resultie­renden zu erwartenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild Eingriffe vor, für die Ausgleich zu erbringen ist.

Zur Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfs wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Biotoptypen und der planungsrechtlich zulässigen Ausnutzungen im Grünordnerischen Fachbeitrag eine naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilan­zierung durchgeführt. Daraus berechnet sich ein Kompensationsbedarf von 2.590 m² und 80 lfm Knickneuanlage.

Als ausgleichswirksame Maßnahmen sind im Plangebiet lediglich die öffentlichen Grünflächen anteilig anrechenbar. Zur Kompensation des errechneten Defizits von ins­gesamt 2.590 m² für das Schutzgut Boden werden auf einer Fläche im Ortsbereich Barsbüttels Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes durchgeführt. Es han­delt sich um das Flurstück 46/4, Flur 5 Gemarkung Barsbüttel (Flurstücksbezeichnung: Neue Wiese), das im gemeindlichen Ausgleichs­flächenkataster unter der laufenden Nummer 17 geführt wird.

Der Knickersatz (Bedarf von 80 m Knicklänge) erfolgt im Bereich des B-Plans 1.9 der Gemeinde Barsbüttel. An der Südgrenze der festgesetzten und bereits entwickelten Maßnahmenflächen für den Naturschutz soll auf der gesamten Länge des Flurstücks (etwa 190 m) die Neuanlage eines Knickwalls und entsprechender Bepflanzung mit landschaftstypischen Gehölzen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 1/85 und 1/86, Flur 3 der Gemarkung Barsbüttel (Flurbezeichnung Vor dem Berge). Der dabei geschaffene Kompensationsüberschuss von 110 m wird in das gemeindliche Ausgleichs­flächenkataster übertragen.

Damit wird der naturschutzrechtliche Ausgleich im vollen Umfang erbracht.

Aus Artenschutzgesichtspunkten werden keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

12.2.4         Alternative Planungsmöglichkeiten

Da das geplante Wohngebiet bereits in der vorbereitenden Flächennutzungsplanung als solches vorgesehen ist, ergeben sich keine Standortalternativen.

Auch im Hinblick auf das Vorhaben ergeben sich aufgrund des verhältnismäßig kleinen Flächenzuschnitts des Plangebietes und der Arrondierung der Ortslage in Verbindung mit dem bereits rechtskräftigen benachbarten B-Plans 3.4 keine Planungsalternati­ven inner­halb des Geltungsbereiches.

Hinsichtlich der Vorkehrungen zum Lärmschutz sind Überlegungen zur Errichtung akti­ver Lärmschutzmaßnahmen geprüft worden. Die im B-Plan gärtnerische Wallanlage entlang der Bahnhofstraße (K 29) ist nur eingeschränkt wirksam. Um als aktive Lärm­schutzmaßnahme wirken zu können, müssten die Verwallungen durchgängig entlang der K 29 errichtet werden, mit einer Wallhöhe von mind. 3 m, um wenigstens die eben­erdigen Außenwohnbereiche hinreichend zu schützen. Da infolge der Erschließung von der K 29 der Lärmschutzwall unterbrochen und weil Flächen außerhalb des Geltungs­bereiches zur Errichtung des Lärmschutzwalles heran gezogen werden müssten, ist dies daher nicht möglich. Aktiver Lärmschutz wurde daher nicht weiter verfolgt. Hingegen sind Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen.

12.3         Zusätzliche Angaben