Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"
Begründung
12.2.1 Bestandsaufnahme sowie Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
12.2.1.1 Mensch
Die Betrachtung des Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit zielt vorrangig auf Aspekte des gesundheitlichen Wohlbefindens ab. Diese werden in Zusammenhang mit den Daseinsgrundfunktionen gebracht (Wohnen, Arbeiten, Kommunikation, in Gemeinschaft leben, Bildung, Versorgung, Erholung). Zu berücksichtigen sind daher die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion.
Die Beurteilung der maßgeblichen Umwelteinflüsse (Lärmbelastungen) ist bereits im Zusammenhang mit der Planaufstellung des benachbarten B-Plans 3.4 in der Lärmtechnischen Untersuchung durch Masuch + Olbrisch (2011) vorgenommen worden. Darin wurden sowohl die Gewerbelärmimmissionen der ansässigen Metallwerkstatt an der Dorfstraße als auch der Verkehrslärm von den öffentlichen Straßen (K 29, L 222 und A 24) aufgezeigt und bewertet.
Entsprechend der dörflichen Struktur gibt es in der näheren Umgebung mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die hinsichtlich Geruchsemissionen zu berücksichtigen sind.
Ausgangssituation
Die Ortslage wird entsprechend der dörflichen Struktur sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt. Insgesamt betrachtet hat die Ortslage eine hohe Wohn- und Wohnumfeldfunktion. Auch bei den an das Plangebiet angrenzenden Flächen überwiegt eine hohe Wohnfunktion, wohingegen die unbebauten Flächen am südwestlichen Siedlungsrand derzeit noch keine Wohnfunktion übernehmen. Hinsichtlich der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion kommt ihnen als unbebaute siedlungsnahe Bereiche lediglich eine indirekte Bedeutung zu. Für die Erholung in Natur und Landschaft ist die Vorhabensfläche selbst zwar nicht geeignet, da sie in landwirtschaftlicher Nutzung und für die Naherholung unerschlossen ist. Jedoch ist sie Bestandteil des größeren Landschaftsausschnitts, welcher in direkter Benachbarung zu den Wohngebieten aufgrund seiner typisch ausgeprägten Knickstrukturierung und der randlichen Wegeinfrastruktur ein attraktives Wohnumfeld, vor allem für die Kurzzeit- bzw. Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung, bildet.
Hinsichtlich der Lärmsituation sind die Immissionen der Kfz-Verkehre auf den umliegenden Straßen insbesondere der Ortsdurchfahrt (K 29). Die Verkehrsbelastung der L 222 liegt für den Verkehrsabschnitt nördlich der K 29 bei 7.270 Kfz/Tag und südlich der K 29 bei 8.670 Kfz/Tag. Die Bahnhofstraße weist einen DTV von 10.330 Kfz/Tag auf. Vorbelastung durch die benachbarte gewerbliche Betriebsstätte (Metallwerkstatt) liegen für den B-Plan 3.5 nicht vor.
Die bestehenden Lärmbelastungen des Plangebiets sind im Einzelnen der schalltechnischen Untersuchung (2011) zu entnehmen.
Auswirkungen
Die geplante Ausweisung der Wohnbauflächen am Ortsrand führt zu keiner erheblichen Belastung der Wohn- und Erholungsfunktion. Auch die mit der Flächenausweisung verbundene Zunahme des Kfz-Verkehrs wird keine relevante Mehrbelastung für die angrenzenden Gebiete nach sich ziehen.
Lediglich während der Bauphase wird es aufgrund der Bauarbeiten und des Baustellenverkehrs zu einem Anstieg der Schallimmissionen kommen. Davon betroffen sind sowohl die Anwohner im Plangebiet als auch in den angrenzenden Gebieten. Zusätzlich ist mit einer erhöhten Staubbelastung zu rechnen. Diese baubedingten Auswirkungen werden jedoch durch die Einhaltung von anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regelungen begrenzt und sind darüber hinaus zeitlich begrenzt.
Der Beeinträchtigungsgrad der neuen Siedlungsstandorte für das Schutzgut Mensch ergibt sich vorrangig durch die bestehende Lärmbelastung aus dem Kfz-Verkehr von der Ortsdurchfahrt. Lärmbelastungen durch den benachbarten metallverarbeitenden Betriebs an der Dorfstraße liegen im Geltungsbereich des B-Plans 3.5 nicht vor.
Der Konflikt zwischen Lärmbelastung und der geplanten Bebauung wurde bereits 2011 zur Aufstellung des B-Plans 3.4 in einer gesondert erstellten lärmtechnischen Untersuchung beurteilt. Da sich an den Lärmbelastungen durch den Verkehrslärm auf den umliegenden Straßen nichts grundlegendes verändert hat, werden die Festsetzungen entsprechend aus dem benachbarten B-Plan 3.4 auf das Plangebiet übertragen: Demnach werden im geplanten allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte nach DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zum Teil deutlich überschritten werden. Eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags wird ab 55 m von der Straßenmitte der K 29 eingehalten, der Grenzwert von 49 dB(A) nachts wird hingegen in weiten Teilen überschritten.
Um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten, werden zur Begrenzung der Lärmbelastung passive Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung festgesetzt. Daher sind insgesamt für das Schutzgut Mensch bei Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen nur Auswirkungen geringer Erheblichkeit zu erwarten.
Zur Beurteilung der derzeitigen Geruchsbelastung durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe mit Viehhaltung (Dorfstraße, Dorfring) wurde für das benachbarten Plangebiet des B 3.4 eine Immissionsprognose[3] durchgeführt, die durch eine zusätzliche Immissionsschutz-Stellungnahme überprüft wurde (Landwirtschaftskammer S-H, Juli 2012). Demnach wurde im Jahr 2005 zunächst für den Bereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 3.4 im östlichen Teil in einem äußerst kleinen Areal Geruchswahrnehmungshäufigkeiten durch die Viehställe von mehr als 10 % errechnet. Die aktuell im Sommer 2012 ermittelten Kennwerte für die Jahresgeruchsstunden kommen für den untersuchten Bereich im B-Plan 3.4 lediglich auf 1,9 % und 7,7 %. Somit wird für die geplante Wohnbebauung die nach GIRL geforderte Geruchsstundenbelastung von 10 % deutlich eingehalten. Da das Plangebiet des vorliegenden B-Plan 3.5 in größerer Entfernung zu den untersuchten Immissionsorten liegt, treffen die Aussagen der Untersuchung der Landwirtschaftskammer auch für diesen Bereich zu, so dass keine Bedenken gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes bestehen.
Für die Aufenthaltsqualität (und damit die Erholungsfunktion im weitesten Sinne) ergibt sich durch die Festsetzung und Gestaltung von öffentlichen Grünflächen innerhalb der geplanten Wohngebiete eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Bestand. Es entstehen neue fußläufige Durchwegungen unabhängig vom motorisierten Verkehr und erleb- und nutzbare Freiflächen. Davon profitieren neben den neuen Bewohnern auch die Anwohner der vorhandenen Wohngebiete.