Landschaft
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Nutzung eines bereits durch vorhandene Bebauung vorbelasteten Standortes.
- Es werden keine zusätzlichen Gebäude errichtet.
- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird die zulässige Gebäudehöhe bis auf eine Ausnahme (Sanierung Sozialgebäude) entsprechend den bestehenden Gebäuden festgesetzt.
- Landschaftsprägende Waldbestände bleiben erhalten.