Über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hinaus sind in der Bauleitplanung Aussagen zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz), d. h. zur Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten zu treffen.
Im Ergebnis der Relevanzprüfung im Fachbeitrag Artenschutz sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorgenommen. Zur Vermeidung möglicher Verstöße gegen Zugriffsverbote werden Vermeidungsmaßnahmen entwickelt.
Für gehölzbrütende Vögel besteht bei der Beseitigung von Bäumen und Sträuchern während der Brutzeit grundsätzlich die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit eine Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen, hier der Ausschluss von Gehölzbeseitigungen im Brutzeitraum der hiesigen Brutvogelarten, zu treffen.
An und in den Gebäuden im Plangebiet sind Brutvorkommen von Gebäudebrütern möglich. Ein Verbotstatbestand könnte eintreten, wenn Baumaßnahmen, wie Instandsetzungen an den Außenseiten und Dächern oder die Erweiterung des Sozialgebäudes, während der Brutzeit durchgeführt werden. Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 werden vermieden, indem die Baumaßnahmen in den Wintermonaten durchgeführt werden.
Fledermäuse können sich im Sommerhalbjahr in Tagesverstecken in Astlöchern, hinter loser Rinde etc. von Bäumen befinden. Ein Verbotstatbestand könnte eintreten, wenn Bäume im Sommerhalbjahr gefällt werden. Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 werden vermieden, indem Baumfällungen und Rückschnitt im Winterhalbjahr durchgeführt werden (Beachten der gesetzlichen Ausschlussfrist) sowie vor Fällungen von größeren Bäumen Kontrollen nach Hohlräumen erfolgen.
Entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen sind seitens des Vorhabenträgers zu berücksichtigen. Bei Umsetzung der Planung ist ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) werden nicht erforderlich.
Natura 2000-Gebiete
Gemäß § 34 BNatSchG ist eine Prüfung von Vorhaben auf ihre Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen von Gebieten durchzuführen, die durch die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und durch die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wildlebender Vogelarten geschützt sind. EU-Vogelschutzgebiete und Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nach FFH-Richtlinie bilden das Europäische Schutzgebietsnetz ‚Natura 2000‘.
Der Geltungsbereich der Bauleitpläne Gaushorn und Welmbüttel liegt in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes „Wald bei Welmbüttel“ (DE-1721-301). Die Geltungsbereichsgrenze verläuft im südöstlichen Bereich direkt am FFH-Gebiet.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Die Verträglichkeitsuntersuchung ist der Begründung als Anlage 10.5 beigefügt.
In der Verträglichkeitsuntersuchung Natura 2000 zum Vorhaben, das über den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Welmbüttel und den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn bauleitplanerisch vorbereitet wird, werden die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte FFH-Gebiet DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ untersucht.
Die Bebauungspläne im Gebiet des ehemaligen Bundeswehrlagers werden mit dem Planungsziel aufgestellt, das Gebiet für Trainingseinheiten für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung zu stellen und bestehende Lagerhallen teilweise nachzunutzen.
Das Vorhaben wurde im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich seiner Wirkungen auf das FFH-Gebiet charakterisiert. Das FFH-Gebiet wird dort mit den Erhaltungszielen und den wertgebenden Lebensraumtypen beschrieben.
Durch die geplanten Nutzungen sind betriebsbedingt akustische und optische Wirkungen durch Lärm, durch Bewegung von Menschen und durch Kfz-Verkehr zu erwarten.
Als Vorbelastung wird die benachbarte Standortschießanlage der Bundeswehr einbezogen, bei der im regelmäßigen Betrieb scharfe Munition verwendet wird. Die dadurch entstehenden Schallemissionen liegen deutlich über dem Niveau der Schall-emissionen des Vorhabens. Durch Waldbestand und die Böschungskante zum Schutzgebiet werden die Vorhabenswirkungen teilweise abgeschirmt.
Die Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und wertgebenden Lebensräume des FFH-Gebietes nicht zu erwarten sind. Die Erheblichkeitsschwelle wird in keinem der Wirkfaktoren erreicht.
Weitere Planungsvorhaben, die im Zusammenwirken mit der Umsetzung der Bauleitplanung eine Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im untersuchten Bereich verursachen könnten, sind zurzeit nicht vorgesehen.
Erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile des FFH-Gebietes DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ werden nicht prognostiziert.