2.2 Gewerbegebiet
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Lagerplätze sowie ausnahmsweise zulässige Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer maximalen Geschossfläche von 1.200 m2 zulässig, wenn sie der Nahversorgung mit Lebensmitteln dienen.