5.1.7 Gestaltung
Zur Begrenzung der Grundstückseinfriedungen auf eine maximale Höhe von 2,20 m wird folgende Festsetzung getroffen:
"Nachbar- und straßenseitige Einfriedungen sind bis 2,20 m Höhe zulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 11.1)
Durch diese gestalterische Festsetzung kann gewährleistet werden, dass sich die Einfriedungen im Plangebiet sowie an dessen Rand den zulässigen Gebäuden hinsichtlich ihrer Höhe unterordnen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch überhöhte Einfriedungen kann ausgeschlossen werden. Zugleich wird aber dem Bedürfnis von Betrieben, die eigenen Betriebsflächen zu sichern, entsprochen.
In Bezug auf Werbeanlagen im Plangebiet wird folgendes festgesetzt:
"Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen mit himmelwärts gerichtetem, leuchtendem, blinkendem, farbwechselndem und /oder bewegtem Licht sind unzulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 11.2)
Durch die Beschränkung der Anbringung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist sichergestellt, dass die Umsetzung eines Werbekonzepts, das durch ein gehäuftes Anbringen von mehreren Werbeanlagen für einen Betrieb im gesamten Plangebiet negative gestalterische Auswirkungen entfalten kann, unterbunden wird. Zugleich wird durch die Festsetzung aber auch sichergestellt, dass jeder gewerbliche Nutzer die Möglichkeit hat, für seinen Betrieb zu werben. Dabei müssen aber gestalterische Mindeststandards zur Förderung eines positiven Ortsbildes und zum Schutz der jeweiligen Nachbarschaft vor verunstaltenden baulichen Werbeanlagen Berücksichtigung finden. Da Werbeanlagen insbesondere das Interesse von potenziellen Kunden auf den zu bewerbenden Markt lenken sollen, wird mit ihnen häufig versucht, eine gewisse Fernwirkung zu erzeugen, was bedeutet, dass Werbeanlagen in Verbindung mit Licht genutzt werden. Um störende leuchtende Werbeanlagen zu vermeiden, wurde festgesetzt, dass Werbeanlagen mit himmelwärts gerichtetem, leuchtendem, blinkendem, farbwechselndem und /oder bewegtem Licht unzulässig sind. Gleichzeitig kann damit eine Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer auf dem Glinder Weg ausgeschlossen werden, was der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zugute kommt.
Vertraglich soll darüber hinaus geregelt werden, dass beleuchtete Werbeanlagen, die in Richtung der schützenswerten Wohnnutzung ausgerichtet sind, ab 22.00 Uhr in ihrer Lichtemission zu reduzieren sind, um die Wohnnutzung in der Nacht nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.