Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 - 5. Änderung für ein Gebiet südlich der Straße "Bolande"

Begründung

4.4 Artenschutz

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

4.5 Schallschutz

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau", wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung") orientieren.

Grundsätzlich ist im Bebauungsplanverfahren die zu erwartende Lärmbelastung durch den Verkehrslärm für den Plangeltungsbereich zu ermitteln und ggf. zu klären, ob Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz des Plangeltungsbereichs erforderlich sind. Ggf. sind Festsetzungen von aktivem und/oder passivem Schallschutz gemäß DIN 4109 (Maßgeblicher Außenlärmpegel) erforderlich.

In der DIN 18005, Teil 1 wird für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm verwiesen. Dementsprechend werden die Immissionen aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm beurteilt. Gemäß TA Lärm ist die Gesamtbelastung aller gewerblichen Anlagen zu berücksichtigen. Im Folgenden sind die Ergebnisse aus dem Gutachten zusammenfassend aufgeführt.

Allgemeines

Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Reinfeld (Holstein) soll zur städtebaulichen Innenentwicklung beitragen sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Wohnbebauung schaffen.

Das Plangebiet befindet sich südlich der Straße Bolande und westlich der Straße Fuhlbrucksberg.

Der Westen des Plangeltungsbereiches soll überwiegend als Mischgebiet und der Osten des Plangeltungsbereiches soll als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Fläche im Süden des Plangeltungsbereiches ist als Grünfläche dargestellt.

Im Westen des Plangeltungsbereiches befinden sich ein Restaurant- und ein Hotelbetrieb sowie eine Tischlerei. In den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes befindet sich Wohnnutzung. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden schallschutzrechtlichen

Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1, „Schallschutz im Städtebau", wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung") orientieren.

Die DIN 18005 Teil 1 verweist für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm, so dass die Immissionen aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm beurteilt werden.

Gewerbelärm

Zum Schutz der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen wurden die Beurteilungspegel an allen maßgebenden Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches tags und nachts (lauteste Stunde nachts) getrennt ermittelt.

Hierzu wurden die hervorgerufenen Geräuschimmissionen aus dem Betrieb des Restaurants und des Hotels nach den Kriterien der TA Lärm ermittelt. Der Betrieb der Tischlerei ist aufgrund der tatsächlichen Nutzung und der vorhandenen Situation aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilungsrelevant.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall werden die Mindestabstände zu den benachbarten Nutzungen eingehalten, so dass dem Spitzenpegelkriterium der TA Lärm entsprochen wird.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die vorhandenen Betriebe im Plangeltungsbereich mit dem Schutz der umliegenden Nutzungen verträglich sind.

Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die aktuelle Straßenbelastung für die Straße Bolande wurde einer Straßenverkehrszählung des LBV Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2013 entnommen.

Die Zahlen wurden auf den Prognosehorizont 2030/2035 hochgerechnet, wobei eine allgemeine Verkehrssteigerung von 10 % eingerechnet wurde, was etwa 0,5 Prozentpunkten pro Jahr entspricht (Hochrechnungsfaktor 1,11).

Als Untersuchungsfälle wurden der Prognose-Nullfall ohne Umsetzung der geplanten Maßnahmen und der Prognose-Planfall berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des B-Plan-induzierten Zusatzverkehrs erfolgte eine Abschätzung anhand aktueller Fachliteratur.

Im vorliegenden Fall ist der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr nicht weiter beurteilungsrelevant, da die Zunahmen aus B-Plan-induziertem Zusatzverkehr unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegen.

Innerhalb des Plangebietes werden im Tages- und Nachtzeitraum die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sowie die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überwiegend eingehalten.

Im Tageszeitraum wird der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete von 64 dB(A) tags im gesamten Plangeltungsbereich eingehalten, der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags wird überwiegend eingehalten.

4.6 Hinweise

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind hier gem. § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Kanalisation/Gas/Wasser/Strom sowie Straßenbau ist die o. a. Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Der Bauträger hat sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung zu setzen, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

Der Einsatz von Baumaschinen (hier die Nutzung unbefestigter Flächen) ist auf das notwen­dige Maß zu reduzieren, um irreversiblen Bodenverdichtungen vorzubeugen.

Ausgehobene Bodenmassen sind nach Bodenschichtung getrennt zu lagern und bei einem Wiedereinbau profilgerecht zu verfüllen. Nicht wieder verbauter humoser Oberboden ist ge­mäß § 202 BauGB und §§ 1 und 4 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in geeigneter Weise wieder zu verwerten.