Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bauleitplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermie-den wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Boden-schutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.
a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lebrade hat eine Größe von etwa 1,7 ha. Das Plangebiet ist derzeit größtenteils als 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Senioreneinrichtung' und ein kleinerer Bereich im Süden als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Mit dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrstandortes und die Ausweisung einer Wohnbaufläche geschaffen werden. Dafür sollen zukünftig eine 'Wohnbaufläche' (W) sowie einer 'Gemeinbedarfsfläche' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' im Südosten ausgewiesen werden.
Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:
- Umwandlung von gärtnerisch genutzten Flächen und einer Ackerteilfläche in 'Wohnbaufläche' (W) und 'Gemeinbedarfsfläche' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' mit entsprechender Versiegelung;
- Beseitigung von Knickstrukturen und einzelnen Gehölzen;
- Anlage freiwachsender Gehölzstreifen als Abgrenzung zur offenen Landschaft im Süden und Westen.
b) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes nach einschlägigen Fach-gesetzen und Fachplänen, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Der 'Allgemeine Grundsatz' des § 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Für das Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Da die Eingriffe erst auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes konkretisiert werden, erfolgt die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans. Im Rahmen dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die sich abzeichnenden Eingriffe hingewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und den Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - sowie mit dem § 1 a Wasserhaushaltsgesetz.
Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"
Landschaftsrahmenplan (2020)
Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet die folgenden Ausweisungen:
- Dichtezentrum für Seeadlervorkommen;
- bedeutsame Nahrungsgebiete und Flugkorridore für Gänse und Singschwäne sowie des Zwergschwans außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten;
- Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllt.
Abb. 1: Auszug aus dem Landschaftsrahmenplan, Karte 1, mit roter Umrandung des Plangebietes
Dichtezentrum für Seeadlervorkommen
"Der Seeadler hat sich in den letzten Jahren innerhalb von Schleswig-Holstein nach Westen ausgebreitet und weist mit insgesamt 40 Revieren (2017) im Planungsraum knapp 40 Prozent des Landesbestandes auf. Hervorzuheben ist der Kreis Plön, der mit 23 Revieren die höchste Seeadlerdichte in Schleswig-Holstein hat. In den bereits genannten Seenplatten und Teichlandschaften finden die Seeadler so gute Nahrungsbedingungen, dass die Horste insbesondere am Großen Plöner See dicht beieinander liegen." (vgl. Landschaftsrahmenplan 2020 Kap. 4.1.4)
Bedeutsame Nahrungsgebiete und Flugkorridore für Gänse und Singschwäne sowie des Zwergschwans außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten
"Für Gänse und Schwäne wichtige Nahrungsflächen befinden sich auch im Kreis Plön in Nachbarschaft zu den Vogelschutzgebieten im Bereich des Großen Plöner Sees, des Selenter Sees und der Fischteiche in dieser Gegend. Die häufigsten Arten sind im Osten des Landes Bläß- und Graugänse sowie Singschwäne, während Zwergschwäne nur lokal in größeren Trupps vorkommen (zum Beispiel in der Probstei). … Einige Flächen außerhalb von Vogelschutzgebieten, die eine große Bedeutung als Rast- und Nahrungsflächen für Goldregenpfeifer, Gänse und Schwäne haben, sind ebenfalls im Rahmen der Windkraftplanungen als eigene Kriterien zu berücksichtigen. Dazu zählen im Planungsraum insbesondere Flächen im Umfeld der Haaler Au, in der Probstei und im Bereich zwischen Selenter und Plöner See." (vgl. Landschaftsrahmenplan 2020 Kap. 4.1.4) Da nur eine geringe Flächengröße eines bedeutend größeren Nahrungsgebietes eingenommen wird und keine hohen Anlagen errichtet werden, steht die Ausweisung der Aussage aus dem Landschaftsrahmenplan nicht entgegen.
Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG i. V .m. § 15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllt
Die Gebiete stellen das Ergebnis einer nach landeseinheitlichen Kriterien durchgeführten Landschaftsbewertung dar. "Über das Erfordernis einer Unterschutzstellung entscheidet die jeweilige Untere Naturschutzbehörde in eigener Zuständigkeit. Dabei bietet es sich aber an, dass die Kreise sich soweit wie möglich mit den betroffenen Städten und Gemeinden abstimmen." (Vgl. Landschaftsrahmenplan 2020 Kap. 4.2.4)
Landschaftsplan (1998 bzw. 2000)
Abb. 2: Auszug aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Lebrade
Der bereits bebaute, bzw. als Hausgarten genutzte Bereich des Plangebietes ist im Landschaftsplan als Siedlungsfläche dargestellt. Die Restfläche ist, wie heute auch genutzt, als Ackerfläche eingezeichnet. Außerdem ist der gesetzlich geschützte Knick parallel zur L 53 im Osten des Plangebietes dargestellt. Die eingezeichneten Freileitungen bestehen nicht mehr.
Es war damals der Wille der Gemeinde, den Siedlungsbereich im Südwesten des Ortsrandes nicht zu erweitern. Dies hat sich mittlerweile nach mehr als 20 Jahren geändert. Die Gemeinde sucht eine Fläche, auf der sie ein neues Feuerwehrgerätehaus errichten und zugleich Wohnbauflächen für den örtlichen Bedarf ausweisen kann. Im Ort bestehen zurzeit keine Möglichkeiten, Baulandreserven bzw. Innenentwicklungspotenziale zeitnah in einer nennenswerten Größenordnung zu aktivieren. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, das Plangebiet zu überplanen.
Da es sich um eine geringfügige Erweiterung der Siedlungsfläche handelt, ist die Nutzung der Ackerteilfläche für eine Bebauung aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar, solange eine effektive Eingrünung des neuen Ortsrandes geschaffen wird.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000
Im Geltungsbereich des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. In der Umgebung des Plangebietes befinden sich jedoch die Naturschutz- und FFH-Gebiete 'Vogelfreistätte Lebrader Teich' (FFH DE 1728-305) im Nordosten in einer Entfernung von etwa 200 m sowie das Gebiet 'Rixdorfer Teich und Umgebung' (FFH DE 1728-304) im Südwesten in einer Entfernung von etwa 1.000 m.
Ebenso befinden sich in denselben Entfernungen und Richtungen die EU-Vogelschutzgebiete "Teiche zwischen Selent und Plön" (1728-401)
Abb. 3: Lage der Natura 2000 - Gebiete (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/
atlas/script/index.php)
Aufgrund der Nähe des Plangebietes zu den Natura 2000-Gebieten, wird eine FFH-Vorprüfung erforderlich. Die FFH-Vorprüfung wird in Kapitel 5.3 behandelt.
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet verlaufen Knicks. Knicks sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt.