3 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)
3.1 Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet 'Biogasanlage' darf höchstens 42,0 m über NHN betragen.
3.2 Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet 'BHKW' darf höchstens 41,0 m über NHN betragen.
3.3 Die festgesetzte Oberkante oder Firsthöhe der baulichen Anlagen darf durch technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die maximal 15 % der Fläche des jeweiligen Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 2,50 m überschritten werden.
Betriebsnotwendige Schornsteine sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.