Planungsdokumente: 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.4 Allgemeine Wirkfaktoren

Vor dem Hintergrund der dargestellten Planinhalte ergeben sich folgende Wirkfaktoren:

Baubedingte Wirkfaktoren (temporär):

  • Temporäre Flächeninanspruchnahmen durch Baustellenbetrieb (Bauarbeiten, Baustellenverkehr)
  • Temporäre Emissionen durch Baustellenbetrieb (Lärm, Staub, Licht, optische Reizauslösung durch Bewegung von Menschen und Fahrzeugen)
  • Temporäre Absenkung des Grundwasserspiegels
  • Abtransport von Bodenaushub
  • Unfälle (Leckagen) im Rahmen des Baustellenbetriebs

Anlagenbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft):

  • Flächeninanspruchnahme insgesamt 10,82 ha
  • Flächeninanspruchnahme durch Bauflächen und Baugebiete ca. 8,9 ha
  • Inanspruchnahme durch Versiegelungsflächen (Geschätzte Überbaubarkeit im Normalfall gemäß Baunutz-VO, zusätzlich angenommen 10 % Verkehrsflächenanteile) rund 6 ha
  • Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet
  • Einleitung von abgeleitetem Oberflächenwasser in die Schlei
  • Flächeninanspruchnahme durch Gebäude (Land- und Wasserflächen) ca. 3,42 ha
  • Inanspruchnahme durch Außenanlagen/Grünanlagen im Bereich der Bauflächen und Baugebiete auf ca. 3,4 ha
  • Anwesenheit von Gebäuden und Nebenanlagen
  • Inanspruchnahme durch Grünflächen auf 1,45 ha
  • Überdeckung der Wasserfläche des Pionierhafens mit baulichen Anlagen und Stegen
  • Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Vermischung von Horizonten im Bereich von Aufschüttungsböden

Betriebsbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft):

  • Verbrauch von Wasser und Energie durch ca. 650 Privathaushalte, mehrere Einheiten Gewerbe, ein Medizinisches Zentrum, ein Pflegeheim, Büros, Hafenbetrieb mit sanitären Anlagen, Kran, Bootstankstelle, Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie, einen Wohnmobilstellplatz sowie Bootsliegeplätze.
  • Anfall und Entsorgung von Abfall und Abwasser durch die geplanten Nutzungen
  • Emissionen durch Straßenverkehr (Lärm, Luftschadstoffe)
  • Gegebenenfalls Unfälle (Leckagen) im Rahmen der geplanten Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Hafenbetrieb mit Bootswaschplätzen und Bootstankstelle, Freizeit).

1.4 Ziele des Umweltschutzes

1.4.1 Fachgesetze

Mehrere Richtlinien, Gesetze und Verordnungen verschiedener Fachbereiche enthalten grundlegende Vorgaben bezüglich Natur und Umwelt, die in der Umweltprüfung zum Bauleitplan als Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Gesetze und hierin genannte Ziele:

Europäische Richtlinien

  • Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-RL)
  • Ausweisung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse
  • Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlegenden Vogelarten (VSchRL)
  • Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
  • EU-Umgebungslärmrichtlinie - Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm
  • Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus mit dem Ziel Lärmschutz
  • Wasserrahmenrichtlinie - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
  • Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft bezüglich der Güte und der Wassermenge sowie Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands
  • EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
  • Mit Abfällen ist so umzugehen, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden
  • Kyoto-Protokoll - Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
  • Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Emissionsbegrenzungen und -reduktionen zur Reduzierung von Treibhausgasen

Die genannten europäischen Richtlinien und deren Ziele sind inzwischen durch die Übernahme von Inhalten in diverse Bundesgesetze in deutsches Recht übergegangen.

Bundesgesetze und -verordnungen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Vor allem:
  • § 1 Abs 6 Nr. 7 a) bis j): Berücksichtigung der aufgelisteten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung von Bauleitplänen
  • § 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
  • § 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung BNatSchG) in der Abwägung
  • § 1a Abs. 5 BauGB: Berücksichtigung von Maßnahme, die dem Klimawandel entgegenwirken und von Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen in der Abwägung.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Vor allem:
  • § 1 BNatSchG: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Erholungswertes von Natur und Landschaft
  • § 13 bis § 15 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)
  • § 20 BNatSchG: Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund)
  • § 33 Abs.1 BNatSchG: Veränderungen oder Störungen mit nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen sind unzulässig
  • § 44 BNatSchG: Verbote bezüglich des Tötens, der Störung und der Entnahme aus der Natur von besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten.
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • § 1 BBodSchG: Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens
  • § 7 BBodSchG: Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 1 BImSchG: Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, und Wasser sowie der Atmosphäre, Kulturgütern und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen und Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 1 WHG: Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • § 1 BWaldG: Wald ist wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren
  • Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • § 1 DSchG: Mit Kulturgütern des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen
  • Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
  • § 1 EEG: Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes durch Schonung fossiler Energieressourcen und Förderung von erneuerbaren Energien
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • § 1 KrWG: Schonung der natürlichen Ressourcen durch Kreislaufwirtschaft und Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen

Für das geplante Vorhaben sind u.a. auch folgende weiterführende Verordnungen relevant:

  • Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV
  • § 2 (1) 16. BImSchV: Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
  • Bundesbodenschutzverordnung
  • § 12 BBodSchV: Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Landesgesetze

Ergänzungen und Abweichungen zu den Bundesgesetzen werden über folgende Landesgesetze geregelt:

  • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
  • Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)
  • Landeswassergesetz (LWasG)
  • Landeswaldgesetz (LWaldG)
  • Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG)
  • Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)