Planungsdokumente: 3.Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 53 der Stadt Kappeln "Gebiet zwischen FlensburgerStraße und Süeskoppel"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Begründung

1. Lage und Umfang des Planungsgebietes

Das Plangebiet umfasst die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke des östlichen Teils des Meratebogens, der westlichen Anlieger der Inneren Süeskoppel und der südlichen Anlieger der Straße Süeskoppel. Der Geltungsbereich der Planänderung umfasst ca. 0,2 ha.

2. Planungsrechtliche Ausgangssituation, Planungserfordernis und Planungsziel

Der Plangeltungsbereich dieser B-Planänderung umfasst Teile des Geltungsbereichs des B-Planes Nr. 53 „Zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel“ und des B-Planes Nr. 40 „Östlich der Flensburger Straße (Süeskoppel)“.

Der B-Plan Nr. 53 hat am 05.08.2006 Rechtskraft erlangt. Mit der 1. Änderung des B-Plans 53 (Rechtskraft 23.10.2009) sind im vereinfachten Verfahren im südlichen Teil Änderungen der Baugrenzen, der Mindestgröße der Baugrundstücke, der Höhe der baulichen Anlagen erfolgt. Mit der 2. Änderung (Rechtskraft 17.10.2013) wurde im vereinfachten Verfahren die ursprünglich vorgesehene Spielplatzfläche in ein Wohngrundstück umgewandelt. Ebenso wurden Anpassungen zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen und der Gestaltung von Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen.

Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 53 befindet sich in den rückwärtigen Bereichen der Wohngrundstücke (Meratebogen, Innere Süeskoppel) ein Knick. Dieser in Nord-Süd-Richtung verlaufende Knick ist im Ursprungsplan zusätzlich zum Knickschutz nach § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG durch Festsetzung in der Planzeichnung „Knick erhalten“ gesichert.

Der B-Plan Nr. 40 ist am 03.07.1998 in Kraft getreten. Mit der 1. Änderung (Rechtskraft 20.12.2002) erfolgte die Erweiterung von Wohnbauflächen am südlichen Rand. Die 2. Änderung (Rechtskraft 05.08.2006) im vereinfachten Verfahren umfasste den Verbindungsweg und Grünflächen am östlichen Rand des Plangebiets. Mit der 3. Änderung (vereinfachtes Verfahren, Rechtskraft 26.07.2011) wurde an den westlichen Grundstücksrändern ein ursprünglich als Ortsrandeingrünung vorgesehener Pflanzstreifen aufgehoben und eine private Grünfläche festgesetzt.

Im B-Plan Nr. 40 ist in den rückwärtigen Bereichen der Wohngrundstücke südlich der Straße Süeskoppel ein Knick ausgewiesen. Anders als im B-Plan Nr. 53 ist der Knick hier nicht mit Erhaltungsgebot festgesetzt, sondern nur als geschütztes Biotop nachrichtlich übernommen.

Auszug digitaler Atlas Nord; geltende Bebauungspläne

Die beiden Knicks sind unabhängig von ihrem Standort, also auch im Siedlungsraum, geschützt. Mittlerweile befinden sich die Knicks in Binnenlage. Aufgrund der herangerückten baulichen Nutzung und Unterschreitung von Schutzabständen zur Knickstruktur sind diese stellenweise erheblich beeinträchtigt. Zudem führt die unterschiedliche Pflege der Anrainer zu Konflikten im Quartier.

Da der Erhalt der Knickfunktionen nicht dauerhaft gesichert werden kann, hat die Stadt Kappeln beschlossen, das Entwidmungsverfahren der Knicks einzuleiten und die linearen Grünstrukturen im Rahmen dieses B-Planverfahrens zu sichern. Das naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfolgt parallel zu dieser B-Planänderung.

Da es sich um eine zusammenhängende Grünstruktur handelt, soll diese in einem Planverfahren zusammengefasst werden. Mit der 3. Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 53 werden die im Norden und Nordosten an den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 53 anschließenden Bereiche mit Knickrudimenten des B-Planes Nr. 40 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53 einbezogen. Mit der Überplanung werden die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans „ersetzt“ (Normverdrängung).

3. Planverfahren

Die Planänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Auch wenn die Knicks im Plangebiet zukünftig nicht mehr dem Naturschutzrecht unterliegen, so soll die Gliederung des Plangebiets mit Grünzäsuren erhalten und durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden.

Durch die Planänderung ist die dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzeption in ihren Grundzügen nicht berührt. Es werden offensichtlich weder UVP-pflichtige Vorhaben damit begründet noch sind Natura 2000-Gebiete betroffen; auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Damit sind die in § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung der Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gegeben.