Planungsdokumente: 3.Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 53 der Stadt Kappeln "Gebiet zwischen FlensburgerStraße und Süeskoppel"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Begründung

4. Inhalte der Planung

Der im B-Plan Nr. 53 (2006) in Nord-Süd-Richtung verlaufende Knick ist durch Festsetzung „Knick erhalten“ gesichert. Der Ursprungs-Knick hatte eine Gesamtlänge von 184,50 m.

Der im B-Plan Nr. 40 (1998) als nachrichtliche Übernahme enthaltene Knick hat eine Gesamtlänge von 137,50 m.

Die im Plangebiet bestehenden Knicks unterliegen dem Biotopschutz nach § 21 LNatSchG. Aufgrund der Binnenlage inmitten eines intensiv genutzten Wohngebiets sind die Knicks in weiten Teilen bereits beeinträchtigt.

Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind die Knicks zu entwidmen (vgl. Kapitel 5 Umwelt). Planungsziel ist es, den gegebenen Beeinträchtigungen der Knicks in Binnenlage Rechnung zu tragen und das entsprechende Entwidmungsverfahren zu vollziehen. Insgesamt wird für 322 m Knicklänge die Entwidmung beantragt.

Gleichzeitig soll an dem ursprünglichen Planungsziel „Erhalt einer Grünzäsur im Gebiet“ festgehalten werden und die vorhandene Grünstruktur dauerhaft gesichert werden.

Zur Umsetzung dieses Planungsziels trifft der Bebauungsplan folgende Regelungen:

Laut Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz1 soll die Fläche des entwidmeten Knicks als Grünfläche und ggf. mit Erhaltungsgebot festgesetzt werden. Um den dauerhaften Erhalt der vorhandenen Gehölzstreifen zu sichern, wird für die vorhandenen und im Lage- und Höhenplan eingemessenen Strauchpflanzungen ein Erhaltensgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB getroffen. Soweit bereits im Ursprungsbebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt, wird dies übernommen. Dies betrifft die Flächen im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 40. Für die übrigen Flächen wird die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets wie im B-Plan Nr. 53 und seinen Änderungen beibehalten.

Die im Ursprungs-B-Plan Nr. 53 erfolgte Festsetzung zum Knickerhalt entfällt mit dieser Überplanung, desgleichen die nachrichtliche Übernahme des Knicks im (bisherigen) B-Plan Nr. 40. Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden wie in den Ursprungsbebauungsplänen entsprechend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Zusätzlich wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Großteil der bestehenden Überhälter durch Festsetzung eines Erhaltensgebots für Bäume gesichert.

Bei den nördlich der Straße „Innere Süeskoppel“ gelegenen Überhältern handelt es sich um Buchen. Im Bereich des Doppelhausgrundstücks Flurstück 615 sind zwei Bäume vorhanden. Es wird nur der nördliche Baum durch Festsetzung gesichert. Aufgrund des nahen Standorts am Gebäude sind die Entwicklungsmöglichkeiten des südlichen Baumes eingeschränkt.

Bei den Überhältern südlich der Straße „Innere Süeskoppel“ handelt es sich um Eschen. Auf dem Flurstück 423 (Grenze zu Flurstücken 475, 476) stehen die Bäume sehr eng. Die Entwicklungsmöglichkeiten sind aufgrund der übermäßig von Westen herangerückten baulichen Anlagen eingeschränkt. Daher wird das Erhaltensgebot auf einen Baum im Norden und einen Baum im Süden beschränkt.

Durch entsprechende textliche Festsetzung werden der dauerhafte Erhalt dieser Grünelemente sowie die Pflicht zum Ersatz beim Abgang gesichert.

Die Eschen sind bereits in Teilen durch das Eschentriebsterben geschädigt. Bei Abgang sind diese durch Spitzahorn (Acer platanoides, Hochstamm 3xv, 14 – 16) zu ersetzen.

Bei Abgang der Buchen sind diese wieder durch Buchen (Fagus sylvatica, Hochstamm 3xv, 14 – 16) oder durch Spitzahorn (s.o.) zu ersetzen.

Für den Gehölzstreifen eignen sich folgende Gehölze als Ersatzpflanzung:

  • Hartriegel (Cornus sanguinea)
  • Hasel (Corylus avellana)
  • Schlehe (Prunus spinosa)
  • Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
  • Weißdorn (Crataegus spec.)
  • Feldahorn (Acer campestre)
  • Hainbuche (Carpinus betulus)
  • Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
  • Eberesche (Sorbus aucuparia)
  • Schneeball (Viburnum opulus)
  • Wildrosen (Rosa canina, rubiginosa)

5. Umwelt

Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht und den zugehörigen, ergänzenden Elementen abgesehen (§ 13 Abs. 3 S.1). Gleichwohl sind sich ggf. aufdrängende andere betroffene Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Weiterhin sind die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu beachten, und es sind gegebenenfalls Aussagen zur Abweichung der Planung von den Zielen der Landschaftsplanung zu treffen (§ 9 Abs. 5 S. 3 BNatSchG).

Sofern Eingriffe in nach anderen Rechtsgrundlagen geschützte Güter vorgenommen werden, sind diese zwingend zu kompensieren. Dies betrifft hier erkennbar nur die angesprochenen Knicks.

Artenschutz nach § 44 BNatSchG

Im Plangebiet ist eine Knickentwidmung geplant, da aufgrund der Binnenlage der Erhalt der Knickfunktionen nicht dauerhaft gesichert werden kann. Über die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes soll der Erhalt der vorhandenen linearen Grünstruktur weiterhin dauerhaft über die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gesichert werden. Vorhandene geeignete Überhälter werden als zu erhaltender Baum festgesetzt.

Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten2. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.

Es wurde eine Abschätzung des Lebensraumpotenzials für bestimmte Artengruppen durchgeführt. Die Analyse erfolgte auf der Grundlage einer Begehung. Vertiefende faunistische Kartierungen wurden nicht durchgeführt.

Aufgrund der vorhandenen Biotopstruktur „Knick“ (Gehölze) werden die Artengruppen Vögel (Gehölzstrukturen) und Fledermäuse (Baumhöhlen) näher betrachtet.

Fledermäuse

Die B-Planänderung ermöglicht keine Rodung von älteren Überhältern, die eine Quartierfunktion für Fledermäuse haben könnten.

Eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Fledermäuse kann daher ausgeschlossen werden.

Brutvögel

Der vorhandene Knick hat als Bruthabitat eine Bedeutung für Gehölzbrüter. Diese Funktion bleibt durch die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erhalten.

Eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Brutvögel kann daher ausgeschlossen werden.

Fazit artenschutzrechtliche Bewertung

Eine potenzielle Betroffenheit, der aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen möglicherweise vorkommenden Artengruppen, kann mit folgenden Begründungen sicher ausgeschlossen werden:

  • Fledermäuse: Es wird keine Rodung von Bäumen ermöglicht, die eine Quartiersfunktion für Fledermäuse haben könnten.
  • Brutvögel: Durch die Erhaltungsfestsetzung bleibt die Funktion der Gehölzstruktur als Bruthabitat erhalten.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten somit nicht ein.

Biotopschutz

Der 322 m lange degradierte Knick innerhalb des Plangebietes unterliegt dem Biotopschutz nach § 21 LNatSchG i.V.m § 30 BNatSchG.

In Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist der ursprünglich vorgesehene Knickerhalt aufgrund der Binnenlage offensichtlich nicht in vollem Umfang durchsetzbar. Aus diesem Grund sollen die Knickteile entwidmet werden.

Gemäß Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz3 können Beeinträchtigungen als ausgeglichen gelten, wenn die betroffenen Knicks als „Grünfläche“ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB – ggf. mit Erhaltungsfestsetzungen für Bäume und Sträucher gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB – ausgewiesen werden und ein externer Ausgleich im Verhältnis 1:1 für den entwidmeten Knick erfolgt.

Für die Entwidmung des 322 m langen Knickabschnittes ist somit ein Ausgleich von 322 m erforderlich.

Der Ausgleich erfolgt über das Ökokonto Az. 661.4.04.090.2018.00 (Kreis Schleswig-Flensburg, ecodots).

Parallel zum B-Planverfahren wird der Antrag auf Knickentwidmung bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt.

Abweichung des Planungszieles von der Landschaftsplanung

Der Landschaftsplan Kappeln (1997) sieht im Entwicklungsplan den Erhalt des Knicks im zu dem Zeitpunkt noch geplanten Wohngebiet vor. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass der Erhalt eines Knicks in Binnenlage im Wohngebiet nicht dauerhaft gesichert werden kann.

Die geplante Entwidmung des Knicks weicht somit von den Aussagen der Landschaftsplanung ab.

Aus folgenden Gründen ist es aus Sicht der Stadt Kappeln im vorliegenden Fall vertretbar, von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung abzuweichen:

  • es wird ein stark anthropogen überprägter Bereich in Anspruch genommen
  • für die Gehölzstruktur wird eine Erhaltungsfestsetzung getroffen
  • die Entwidmung wird entsprechend ausgeglichen

Das Erfordernis einer Fortschreibung der örtlichen Landschaftsplanung wird im vorliegenden Fall durch die Stadt Kappeln nicht gesehen.

6. Flächenbilanz

(die Flächengrößen sind digital aus der Planzeichnung abgegriffen und auf voll m² gerundet)

Nutzungca. m²Anteil ca. %
Allgemeines Wohngebiet (WA)1.18460,66
Zum Teil überlagert durch Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen365
Private Grünfläche 67834,73
Zum Teil überlagert durch Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen449
Straßenverkehrsfläche904,61
Gesamtgeltungsbereich1.952100,00

Die Begründung wurde mit Beschluss Stadtvertretung vom …….. gebilligt.

Kappeln, am

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Bürgermeister