4. Inhalte der Planung
Der im B-Plan Nr. 53 (2006) in Nord-Süd-Richtung verlaufende Knick ist durch Festsetzung „Knick erhalten“ gesichert. Der Ursprungs-Knick hatte eine Gesamtlänge von 184,50 m.
Der im B-Plan Nr. 40 (1998) als nachrichtliche Übernahme enthaltene Knick hat eine Gesamtlänge von 137,50 m.
Die im Plangebiet bestehenden Knicks unterliegen dem Biotopschutz nach § 21 LNatSchG. Aufgrund der Binnenlage inmitten eines intensiv genutzten Wohngebiets sind die Knicks in weiten Teilen bereits beeinträchtigt.
Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind die Knicks zu entwidmen (vgl. Kapitel 5 Umwelt). Planungsziel ist es, den gegebenen Beeinträchtigungen der Knicks in Binnenlage Rechnung zu tragen und das entsprechende Entwidmungsverfahren zu vollziehen. Insgesamt wird für 322 m Knicklänge die Entwidmung beantragt.
Gleichzeitig soll an dem ursprünglichen Planungsziel „Erhalt einer Grünzäsur im Gebiet“ festgehalten werden und die vorhandene Grünstruktur dauerhaft gesichert werden.
Zur Umsetzung dieses Planungsziels trifft der Bebauungsplan folgende Regelungen:
Laut Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz1 soll die Fläche des entwidmeten Knicks als Grünfläche und ggf. mit Erhaltungsgebot festgesetzt werden. Um den dauerhaften Erhalt der vorhandenen Gehölzstreifen zu sichern, wird für die vorhandenen und im Lage- und Höhenplan eingemessenen Strauchpflanzungen ein Erhaltensgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB getroffen. Soweit bereits im Ursprungsbebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt, wird dies übernommen. Dies betrifft die Flächen im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 40. Für die übrigen Flächen wird die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets wie im B-Plan Nr. 53 und seinen Änderungen beibehalten.
Die im Ursprungs-B-Plan Nr. 53 erfolgte Festsetzung zum Knickerhalt entfällt mit dieser Überplanung, desgleichen die nachrichtliche Übernahme des Knicks im (bisherigen) B-Plan Nr. 40. Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden wie in den Ursprungsbebauungsplänen entsprechend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Zusätzlich wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Großteil der bestehenden Überhälter durch Festsetzung eines Erhaltensgebots für Bäume gesichert.
Bei den nördlich der Straße „Innere Süeskoppel“ gelegenen Überhältern handelt es sich um Buchen. Im Bereich des Doppelhausgrundstücks Flurstück 615 sind zwei Bäume vorhanden. Es wird nur der nördliche Baum durch Festsetzung gesichert. Aufgrund des nahen Standorts am Gebäude sind die Entwicklungsmöglichkeiten des südlichen Baumes eingeschränkt.
Bei den Überhältern südlich der Straße „Innere Süeskoppel“ handelt es sich um Eschen. Auf dem Flurstück 423 (Grenze zu Flurstücken 475, 476) stehen die Bäume sehr eng. Die Entwicklungsmöglichkeiten sind aufgrund der übermäßig von Westen herangerückten baulichen Anlagen eingeschränkt. Daher wird das Erhaltensgebot auf einen Baum im Norden und einen Baum im Süden beschränkt.
Durch entsprechende textliche Festsetzung werden der dauerhafte Erhalt dieser Grünelemente sowie die Pflicht zum Ersatz beim Abgang gesichert.
Die Eschen sind bereits in Teilen durch das Eschentriebsterben geschädigt. Bei Abgang sind diese durch Spitzahorn (Acer platanoides, Hochstamm 3xv, 14 – 16) zu ersetzen.
Bei Abgang der Buchen sind diese wieder durch Buchen (Fagus sylvatica, Hochstamm 3xv, 14 – 16) oder durch Spitzahorn (s.o.) zu ersetzen.
Für den Gehölzstreifen eignen sich folgende Gehölze als Ersatzpflanzung:
- Hartriegel (Cornus sanguinea)
- Hasel (Corylus avellana)
- Schlehe (Prunus spinosa)
- Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
- Weißdorn (Crataegus spec.)
- Feldahorn (Acer campestre)
- Hainbuche (Carpinus betulus)
- Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
- Eberesche (Sorbus aucuparia)
- Schneeball (Viburnum opulus)
- Wildrosen (Rosa canina, rubiginosa)