Das Verfahren für die 40.
Änderung des Flächennutzungsplans wird nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB ist gemäß § 2 Abs. 4
BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 sind dabei insbesondere folgende Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu
berücksichtigen:
a)
Die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt,
d)
umweltbezogene
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung
von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
h)
die Erhaltung
der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden sowie
i)
die
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a bis d sowie
j)
unbeschadet des
§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen,
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben
für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach
den Buchstaben a bis d und i.
Des
Weiteren ist zu prüfen, ob die in § 1a BauGB genannten ergänzenden
Vorschriften zum Umweltschutz eingehalten werden. Hierzu gehört:
-
der sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden,
-
die Berücksichtigung
der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
-
die Zulässigkeit
des Vorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete sowie
-
Maßnahmen
bezüglich des Klimawandels.
Um
den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu bestimmen, sind Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten
und zur Äußerung aufzufordern. Dieses wurde im Juli/August 2017 durchgeführt.
Die
aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
sind gemäß § 2a BauGB in einem Umweltbericht darzulegen. Dieser
bildet einen gesonderten Teil der Begründung.