Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel für das Gebiet "Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.4.3.1 Gesamtplanung

Fortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I 1998 (RP)

Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb eines regionalen Grünzugs. Diese Bereiche haben den Zweck unbesiedelte Freiräume langfristig zu schützen und eine ausgewogene Freiraum- und Sied-lungsstruktur zu sichern. In regionalen Grünzügen soll planmäßig nicht gesiedelt werden. Darüber hinaus sind bei allen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten.

Das geplante Vorhaben steht den Zielen des Regionalen Grünzugs entgegen. Die Gemeinde Bars-büttel hat deshalb für die 40. Änderung des Flächennutzungsplans bereits einen Antrag auf Zielab-weichung gemäß § 4 Abs. 3 des Planungsgesetzes von den Zielen der in Ziff. 4.2 (Regionaler Grünzug, Grünzüge) und Ziff. 5.3 (Siedlungsachsen und besondere Siedlungsräume um Hamburg) gestellt.

Flächennutzungsplan der Gemeinde Barsbüttel

Im Vorhabengebiet (Teilbereich A) gilt derzeit die 19. Änderung des Flächennutzungsplans. Hierin sind die Flächen nördlich des Stellauer Wegs als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Süd-lich des Stellauer Wegs befinden sich "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft". Der Stellauer Weg und der Weg "Fahrenbergweg' sind als Fuß-, Rad- und Wanderweg gekennzeichnet. Im Westen ist der Wasserlauf der Barsbek ausgewie-sen.

Für den Teilbereich B gilt der Ursprungs-Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1977. Hier befinden sich Flächen für die Landwirtschaft.

10.4.3.2 Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat gemäß § 8 BNatSchG die Aufgabe, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns überörtlich und örtlich zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen und zu begrün-den. Sie hat als Fachplanung keine eigene Rechtsverbindlichkeit. Die Inhalte sind jedoch gemäß § 9 (5) BNatSchG in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I 2000 (LRP)

Der Landschaftsrahmenplan weist das Plangebiet als Gebiet mit besonderer Erholungseignung und als Landschaftsschutzgebiet aus (Anm: die Flächen innerhalb der Teilfläche A der 40. Änderung des Flächennutzungsplans wurden inzwischen aus dem Landschaftsschutz entlassen).

Landschaftsplan der Gemeinde Barsbüttel

Die geltende 1. Änderung des Landschaftsplans der Gemeinde Barsbüttel aus dem Jahr 2017 stellt für den Teilbereich A nördlich des Stellauer Wegs landwirtschaftliche Nutzungen mit einem vorhan-denen Knicknetz dar. Planerisch ist am östlichen Gebietsrand die Entwicklung eines Redders vor-gesehen.

Südlich des Stellauer Wegs ist lediglich die Bestandssituation mit den umgesetzten Ausgleichsflä-chen wieder gegeben.

Dem Stellauer Weg ist eine Funktion als Wanderweg / Radweg zur Verbindung der Ortsteile zuge-wiesen.

Die Teilfläche B der 40. Änderung des Flächennutzungsplans gehört zu einem landwirtschaftlich genutzten, mit Knicks gegliederten Gebiet.

10.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der 40. Änderung des FNP

Die unter den Kapiteln 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Planungsziele charakterisieren den Vorhaben-standort als Ortsrandbereich, der in den überörtlichen Planungen als regionaler Grünzug und als Gebiet mit besonderer Erholungseignung ausgewiesen ist. Auf örtlicher Planungsebene sind die Flächen in der 19. Änderung des Flächennutzungsplans sowie in der 1. Fortschreibung des Land-schaftsplans überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft und teilweise als Maßnahmenflächen dargestellt. Als naturschutzrechtlich geschützte Objekte sind im Gebiet gelegene geschützte Knicks und rechtlich gesicherte Ausgleichsflächen sowie punktuell angrenzend an das Plangebiet ein vorhandenes Naturschutzgebiet zu berücksichtigen. Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten. Zudem liegen innerhalb Vorhaben-fläche und in deren direkter Nachbarschaft mehrere Waldstücke, so dass Wald gemäß LWaldG und 30 m Waldabstände zu beachten sind.

Aus den dargestellten Informationen wird ersichtlich, dass einer baulichen Entwicklung keine über-geordneten naturschutzfachlichen Aspekte (z.B. Lage im Natura 2000-Gebiet oder im Naturschutz-gebiet) entgegenstehen. Die weiteren Ziele des Umweltschutzes in der Bauleitplanung liegen inso-fern vorrangig darin, das benachbarte Naturschutzgebiet nicht maßgeblich zu beeinträchtigen, ein-zelne erhaltenswerte Landschaftselemente in die Planung zu integrieren und dem Bedarf an Frei-raumerholung Rechnung zu tragen. Dieses wird durch folgende Darstellungen berücksichtigt:

· Darstellung einer 40 m breiten öffentlichen Grünfläche als Gliederungsgrün bzw. Abstandsgrün zum Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor

· Aufrechterhaltung der Wegeverbindung zwischen den Ortslagen Stellau und Barsbüttel über den Stellauer Weg durch die Darstellung eines überörtlichen Wegs bzw. Hauptwegs

· Umgrenzung eines großen Teils der vorhandenen Ausgleichsflächen östlich und westlich des Wegs "Fahrenbergweg" als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft"

Verbindliche Vorgaben zum Erhalt und zur Entwicklung einzelner Landschaftselemente sind erst im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen möglich.