Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/1992 der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 (FFH-RL), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, sieht vor, dass ein System von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten mit der Bezeichnung "Natura 2000" nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu schützen ist. Die FFH-Richtlinie ist am 09. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.
Im Gemeindegebiet von Barsbüttel und der näheren Umgebung befinden sich weder FFH-Gebiete noch EU-Vogelschutzgebiete.
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG)
Das Vorhabengebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Barsbüttel. Es gilt die Kreisverordnung vom 05.09.1968. Eine Entlassung der geplanten Baufläche aus dem LSG ist bereits beantragt.
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)
Am nördlichen und westlichen Rand des Plangebietes befinden sich Knicks, die als gesetzlich geschütztes Biotop den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG unterliegen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen können, sind verboten. Gemäß § 30 Abs.3 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs.3 LNatSchG kann eine Ausnahme und gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten beantragt werden.
Waldabstand gemäß § 24 LWaldG
Westlich des Plangebiets befindet sich ein Waldstück. Der westliche Teil des Plangebiets liegt in einer Tiefe von ca. 23 m innerhalb des 30 m Waldabstands gemäß LWaldG. In diesem Bereich ist es verboten Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Im Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (vor allem europäische Vogelarten und Säugetiere). Einzelne Arten dieser Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (z.B. Fledermäuse, ggf. vorhandene Haselmäuse).
Gemäß § 44 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstatbestände. Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote sind zu beachten. Über § 45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.