3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei der seitliche Grenzabstand auf der Nord-, Ost- und Südseite unterschritten werden darf.
Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei der seitliche Grenzabstand auf der Nord-, Ost- und Südseite unterschritten werden darf.
4.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der Gebäude darf nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB).
5.1 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.