3.4 Baugestalterische Festsetzungen
Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, orientieren sich überwiegend an der geplanten Bebauung und sollen sicherstellen, das sich das neue Gebäude harmonisch in die vorhandene Bebauung an der Straße Hornbrunnen einfügt. Demnach sind die Gebäudeteile im nördlichen Bereich (mit zwei Vollgeschossen) mit einem Satteldach mit Dachneigungen zwischen 35 und 60 Grad auszuführen. In diesem Bereich sind nur Dacheindeckungen in anthrazit und schwarz zulässig. Die Gebäudeteile im südlichen Bereich (mit einem Vollgeschoss) mit einem Flachdach auszuführen. Alle Flachdächer dürfen nur mit einem Gründach hergestellt werden. Diese Festsetzung dient v.a. der Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz durch eine Erhöhung der Verdunstungsrate sowie dem Artenschutz.
Als Außenwandmaterial ist nur Sichtmauerwerk aus hellen bzw. beigen Klinkern zulässig. Bis zu 10 % der jeweiligen Wandflächen dürfen auch mit bunten Fassadenpaneelen ausgeführt werden. Hiermit soll der Charakter des Gebäudes als Kindertagesstätte unterstützt werden.
Die Gestaltungsvorgaben für Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.