Planungsdokumente: 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oststeinbek

Begründung

4. Erschließung, Ver- und Entsorgung

Verkehrsanbindung

Das Plangebiet wird über die 'Dorfstraße' (K 100) erschlossen. Die 'Dorfstraße' führt in Richtung Süden nach Hamburg-Lohbrügge und in Richtung Westen nach Hamburg-Mümmelmannsberg. In Richtung Norden führt sie in den Hauptort Oststeinbek und zur L 94.

Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestelle 'Havighorst, Krähenberg' befindet sich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet. Von dort verkehren folgende Buslinien:

  • 233: U-Steinfurther Allee (Hamburg) – Oststeinbek – OT Havighorst – U-Mümmelmannsberg (Hamburg);
  • 733: (Schülerverkehr): OT Havighorst / U-Steinfurther Allee (Hamburg) – Oststeinbek – Glinde.

Wasserversorgung

Die Hamburger Wasserwerke (HWW) versorgen die Gemeinde Oststeinbek mit Trinkwasser.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die Löschwasserversorgung erfordert 48 m³/h für einen Zeitraum von 2 Stunden im Umkreis von 300 m. Löschwasser in ausreichender Menge kann aus den vorhandenen Hydranten in der Dorfstraße entnommen werden. Im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist die ausreichende Löschwasserversorgung nachzuweisen.

Die Baugrenzen des Bauhofgrundstückes liegen teilweise mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Gemäß § 5 (1) LBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Dabei ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung Februar 2007) zu berücksichtigen. Für das in der Gemeinde Oststeinbek derzeit vorhandene Hubrettungsfahrzeug (Multistar) ist eine Bodenpressung vom 18 t Gesamtgewicht zu berücksichtigen.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Durch das Büro ERWATEC Arndt Ingenieurgesellschaft für Baugrundunter-suchungen und Umwelttechnik mbH aus Kiel wurde am 18. Januar 2022 eine Baugrunduntersuchung auf der Gemeinbedarfsfläche durchgeführt. Es wurden insgesamt 16 Bohrungen eingemessen. Die Wasserstände wurden bei den durchgeführten Bohrungen bei 0,30 bis 1,89 m unter der Geländeoberkante (GOK) festgestellt. Der Bemessungswasserstand (Oberflächenwasser) kann in Höhe der Geländeoberkante angesetzt werden. Die Möglichkeit einer Versickerung von Regenwasser gemäß ATV A 138 ist aufgrund des angetroffenen hohen Wasserstandes nicht gegeben. Wie das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen entsorgt wird, wurde mittels eines Entwässerungskonzeptes konkretisiert. Die Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH aus Oststeinbek hat im April 2024 ein Entwässerungskonzept erstellt. Die Ausführung der Feuerwehr sowie des Bauhofs ist in zwei Stufen vorgesehen. Zunächst wird der Neubau der Feuerwehr realisiert. Im Anschluss soll in einer zweiten Baustufe auf dem hinteren Grundstücksteil der Bauhof errichtet werden. Aus diesem Grund wird die Entwässerung ebenfalls in zwei Stufen betrachtet. Zunächst wird mit der Baustufe 1 die Entwässerung der Feuerwehr sichergestellt. Im Zuge der Baustufe 2, dem Neubau des Bauhofes, wird dann eine gemeinsame Entwässerung für das gesamte Grundstück, die abschließend die Feuerwehr und den Bauhof umfasst, errichtet.

Da eine Versickerung des auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswassers aufgrund der hohen Grundwasserstände nicht möglich ist, sieht das Konzept vor das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen gedrosselt in den Hollgraben (offener Graben m Südwesten des Plangebietes) abzuleiten.

Für beide Baustufen gilt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf den versiegelten Hof- und Rangierflächen gefasst und über Leitungen zunächst einer Regenwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, um anschließend in eine Regenrückhaltung geleitet zu werden. Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird direkt über Leitungen der Regenrückhaltung zugeführt. Von der Rückhaltung aus wird das Niederschlagwasser mit QDr = 3,0 l/s gedrosselt in den vorhandenen Hollgraben eingeleitet. In der ersten Baustufe wird die Entwässerung der Feuerwehr mittels einer offenen Rückhaltung realisiert.

In der zweiten Baustufe können die Leitungsstränge, die in nördliche Richtung des Grundstücks verlaufen, aufgenommen und mit der neu herzustellenden Entwässerungseinrichtung verbunden werden. Einige Komponenten der Baustufe 1, wie der Drosselschacht und die Regenwasserbehandlungsanlage, sind zurückzubauen. Diese können jedoch nach Möglichkeit umgebaut werden und in der Baustufe 2 an anderer Stelle wieder genutzt werden. Im Endzustand erfolgt die Rückhaltung innerhalb einer unterirdischen Rückhalteeinrichtung.

Um die Entsorgung des anfallenden Oberflächenwassers bei beiden Baustufen sicherzustellen, ist eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zur Zulässigkeit baulicher Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände mit aufgenommen worden. Es ist festgesetzt, dass bis zum Bau des Bauhofes das anfallenden Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen auf dem Feuerwehrgrundstück einer offenen Regenrückhaltung auf den in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen für Ver- und Entsorgung auf dem zukünftigen Bauhofgrundstück zuzuführen und von dort gedrosselt in den Hollgraben zu leiten ist. Mit dem Bau des Bauhofes hat dann die Rückhaltung des gesamten anfallenden Oberflächenwassers mittels einer unterirdischen Rückhalteeinrichtung zu erfolgen.

b) Schmutzwasser

Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über das Leitungsnetz des Zweckverbandes Südstormarn.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Oststeinbek ist an das Netz der Deutschen Telekom GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland GmbH angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Die Gemeinde Oststeinbek wird von dem e-Werk Sachsenwald mit Erdgas und elektrischer Energie versorgt.

Abfall

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen'. Selbstanlieferungen von Altglas, Altpapier, Alttextilien, Altmetallen, Grünabfällen, Sperrmüll und Problemabfällen können bei der AWSH in Reinbek oder Stapelfeld vorgenommen werden.

5. Umweltbericht

5.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bauleitplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermie-den wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Boden-schutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oststeinbek hat eine Größe von etwa 0,86 ha. Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2004 stellt den südöstlichen Bereich des Plangebietes als 'Fläche für die Landwirtschaft' dar. Für den nordöstlichen Bereich ist die Ursprungsfassung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Havighorst aus dem Jahr 1973 maßgeblich. Der Bereich ist ebenso als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Da künftig im Plangebiet eine 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' und 'Öffentliche Verwaltung (hier: Bauhof)‘ dargestellt werden soll, bedarf es der Änderung des Flächennutzungsplanes.

Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Umwandlung einer Grünlandteilfläche in 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' und 'Öffentliche Verwaltung (hier: Bauhof)' mit entsprechender Versiegelung.

b) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes nach einschlägigen Fach-gesetzen und Fachplänen, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' des § 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Für das Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Da die Eingriffe erst auf der Ebene der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 25 konkretisiert werden, erfolgt die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans. Im Rahmen dieser 47. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die sich abzeichnenden Eingriffe hingewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und den Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - sowie mit dem § 1 a Wasserhaushaltsgesetz.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan besteht für das Plangebiet die Ausweisung als klimasensitiver Boden.

Klimasensitiver Boden

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) führt dazu Folgendes aus:

"In Hauptkarte 3, Blatt 1 und Blatt 2 sowie in der Abbildung 37: Klimaschutz und Klimafolgenanpassung an den Küsten sind Landschaftsteile und Gebiete dargestellt, die aufgrund ihrer natürlichen Ausstattung bzw. ihrer Nutzung geeignet sind, als tatsächlicher oder potenzieller Treibhausgas- (THG)/Kohlenstoffspeicher einen räumlich-funktionalen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten. In Hinblick auf die Anpassung an die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels werden zudem Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung aufgezeigt."

Landschaftsplan (1987 bzw. Fortschreibung 2017)

Im sich derzeit in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan (2017) ist das Plangebiet als artenarmes Wirtschaftsgrünland (Abbildung 1) dargestellt. Ebenfalls aufgezeigt sind die Knicks im Nordosten und Südwesten der Fläche. In der Planungskarte (Abbildung 2) ist die Fläche als Potential für Siedlungsflächen dargestellt.

Abbildung 1: Auszug aus dem Bestandsplan der Fortschreibung des Landschaftsplanes 2017

Abbildung 2: Auszug aus der Planungskarte der Fortschreibung des Landschaftsplanes 2017

Es ist vorgesehen, die vorhandenen Knicks bzw. deren Gehölze zu erhalten. Aus diesem Grund steht die Planung den Aussagen des Landschaftsplanes nicht entgegen.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich, auf den angrenzenden Flächen sowie im näheren Umfeld des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Die vorhandenen Knicks im Nordosten und Südwesten außerhalb des Plangebietes sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt.