Planungsdokumente: 3. Änderung Flächennutzungsplan- Gemeinde Dörpling - erneute TÖB-Beteiligung und erneute Auslegung
Begründung
4.1. Anlass der Planung und Beschreibung des Planvorhabens
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörpling dient zum Bau einer ergänzenden Lagerhalle für den südlich des Plangebietes bereits ansässigen Gewerbebetrieb OHM. Die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches der vorliegenden Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörpling sind derzeit noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge dieser 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörpling werden die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches entsprechend der vorgesehenen Nutzung als Sonstiges Sondergebiet -SO- mit der Zweckbestimmung Gerüstbau/landwirtschaftliches Lohnunternehmen dargestellt.
4.2. Übergeordnete Planung/Planerische Vorgaben
Landesentwicklungsplan
Da die Zielaussagen des Landesentwicklungsplanes überwiegend relativ allgemein gehalten sind, wurde die Auswertung der übergeordneten Zielvorstellungen auf den Regionalplan beschränkt, wobei im Folgenden nur Aussagen mit konkretem räumlichen oder inhaltlichen Bezug wiedergegeben werden.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West – aus dem Jahr 2005 ist das Plangebiet als “Ländlicher Raum“ und als "Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung" dargestellt.
Landschaftsrahmenplan
Mit dem Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wurden Landschaftsrahmenpläne gemäß § 6 Abs. 3 LNatSchG als Instrument der Landschaftsplanung auf der regionalen Ebene wieder eingeführt. In der Folge befinden sich die Landschaftsrahmenpläne derzeit in der Fortschreibung. Bis dahin behalten die vor Inkrafttreten des LNatSchG vom 6. März 2007 festgestellten und veröffentlichten Landschaftsrahmenpläne unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes (LNatSchG v. 6. März 2007) ihre Gültigkeit.
Die Landschaftsrahmenplanung berücksichtigt aus der Sicht der Fachplanung bekannte konkurrierende Flächenansprüche, ohne jedoch im Einzelfall Entscheidungen zu treffen. Hierzu gehören beispielsweise Siedlung, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus, Erholung und Sport. Für Gebiete, die als Schutzgebiet vorgeschlagen werden, werden allgemein rechtsverbindliche Festsetzungen erst durch spezielle Verordnungen erlassen. Dies geschieht in einem eigenen Rechtsetzungsverfahren.
Des Weiteren ergänzen und konkretisieren Landschaftsrahmenpläne den landesweiten Biotopverbund. Sie treffen Aussagen zur nachhaltigen Nutzung des Raumes, die einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern sollen. Damit wird insgesamt zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen beigetragen (vgl. http://www.schleswig-holstein.de, 2017).
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum IV (2005) stellt in der Karte 1 für das Plangebiet keine schützenswerten Gebiete dar. Östlich und südlich zum Plangebiet angrenzend befindet sich ein Biotopverbundsystem.
Die Karte 2 stellt das Plangebiet als "Gebiet mit besonderer Erholungseignung" und "Strukturreiche Kulturlandschaft" dar. Südlich zum Plangebiet angrenzend ist ein Radfernweg/Fernwanderweg dargestellt sowie ein "Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 18 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet" erfüllt, darstellt.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Gemeinde Dörpling (1999) stellt das Gebiet in der Bestandskarte als "mesophiles Grünland" dar. Westlich angrenzend befindet sich laut Bestandskarte ein Knick mit mittlere Wertigkeit. Südöstlich im Plangebiet ist ein "markanter Einzelbaum" und südlich ein Gehölzstreifen dargestellt. Die Karte zur Entwicklung sieht den Erhalt der zuvor beschriebenen Elemente vor.