Text (Teil B)
Die bisherigen textlichen Festsetzungen gelten unverändert weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.
6 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 LBO)
6.4 Einfriedungen
6.4.1 Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Form von max. 1,50 m hohen Schnitthecken aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Grundstücksseitig kann ein die Hecken nicht überragender Zaun vorgesehen werden.