Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Güby für den Bereich "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstrasse"

Begründung

3. Geänderte Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2

Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans 2 wie folgt geändert bzw. ergänzt werden.

Die öffentliche Grünfläche 'Parkanlage' zwischen dem Heiderader Weg und dem Borgwedeler Weg wird aus der Planzeichnung gestrichen und die Fläche zukünftig als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Weiterhin wird ein Teil des Flurstückes 96 zukünftig dem Allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen und ein Teil des Flurstückes 165 als Straßenverkehrsfläche auszuweisen.

In dem Allgemeinen Wohngebiet werden die Baugrenzen neu geordnet, so dass (wie bisher) zwei Baufelder entstehen, die jedoch nicht mehr übereinander sondern nebeneinander angeordnet sind. Damit soll v.a. die zeitnahe Bebauung des östlichen der beiden geplanten Grundstücke ermöglicht werden.

Im Hinblick auf die Förderung der Innenentwicklung und die Minimierung des Flächenverbrauches wird zudem die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude von 1 auf 2 angehoben.

Bezüglich der Lage im Zentrum der Ortslage Güby hält die Gemeinde es für erforderlich, Festsetzungen zur Gestaltung der Einfriedungen der Grundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu treffen. Mit der Festsetzung dass die Einfriedungen nur in Form von max. 1,50 m hohen Schnitthecken aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig sind, soll die Gestaltung des zentralen öffentlichen Raumes gesichert werden. Die Verwendung von heimischen standortgerechten Laubgehölzen ergibt sich aus arten- und klimaschutzfachlichen Aspekten. Die Zulässigkeit eines grundstücksseitigen Zaunes dient dem Schutz der Sicherheitsbedürfnisse der Grundstückseigentümer.

4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13a BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

In der Sitzung am 12.09.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Güby die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 beschlossen.

Die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Diese Voraussetzungen sieht die Gemeinde Güby für dieses Verfahren gegeben.

Gemäß § 13a (2) Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Berücksichtigung der Umweltbelange

Da die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bei der Bauleitplanung sind jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes werden keine grundsätzlich neuen Baurechte im Plangebiet geschaffen. Das Plangebiet ist derzeit als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen.