2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die maximale Gebäudehöhe ist bezogen auf die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens.
Die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens ist maximal bis 0,50 Meter oberhalb des festgesetzten Höhenbezugspunktes zulässig.