4.3 Dacheindeckung
Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie sind ausschließlich auf nach Süden ausgerichteten Dachflächen des Hauptgebäudes zulässig.
Die Neigung von Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie muss der Dachneigung entsprechen.
Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie sind ausschließlich auf nach Süden ausgerichteten Dachflächen des Hauptgebäudes zulässig.
Die Neigung von Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie muss der Dachneigung entsprechen.
Bei der Gestaltung des Kellergeschosses sind die Hinweise des Landesbetriebs Küstenschutz zu beachten.
An allen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen durch standortgerechte Anpflanzungen vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zuwegungen und Zufahrten. Ergänzend zu den Anpflanzungen sind Zäune bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.