Bauweise
Um die geplante Nutzung zu ermöglichen, wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zu den Grundstücksgrenzen im Norden und im Südwesten ist die Unterschreitung der Abstandsflächen entsprechend des festgesetzten Baufensters zulässig. Die angrenzenden Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde und sind aufgrund der bestehenden Nutzung auch langfristig nicht für eine Bebauung vorgesehen.