4.3.1. Überbaubare Grundfläche (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Aufgrund der großen Unterschiede der Grundstücksgrößen wird die überbaubare Fläche als absolute Zahl festgesetzt. Dies trägt zu einem homogeneren städtebaulichen Bild bei.
Aufgrund der großen Unterschiede der Grundstücksgrößen wird die überbaubare Fläche als absolute Zahl festgesetzt. Dies trägt zu einem homogeneren städtebaulichen Bild bei.
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an dem Bestand innerhalb des Gebietes als Mindestmaß. Die Festsetzungen ermöglichen zeitgemäße Gebäudehöhen in einem verträglichen Rahmen und somit auch energetische Sanierungsmaßnahmen.
In den Teilgebieten zwei und drei werden durch die neuen Festsetzungen zukünftig Dachgeschosse möglich sein. Die Nutzungsmöglichkeiten werden dadurch den angrenzenden Teilgebieten angepasst.
Entsprechend der Eigenart des Gebietes wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf ein Vollgeschoss begrenzt. Die großen Grundstücke bieten für große Einzelhäuser und gehobenen Ausbaustandards ausreichend Möglichkeiten. Eine Entwicklung der Gebäudekubatur in die Höhe ist aufgrund der Lage des Gebietes und seines gewachsenen Charakters nicht angemessen.