1.2 Sonstige Sondergebiete, § 11 BauNVO
SO 2.1 SO Ferienwohnungen
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung von Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.
zulässig sind:
1. Gebäude mit Ferienwohnungen
SO 2.2 SO Kranhafen
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines Kranhafens als Umschlagplatz für Sportboote nebst diversen Serviceeinrichtungen hierfür.
zulässig sind:
1. Service-/Werftdienstleistungen, Kran- und Slipanlagen für Sportboote
2. Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und Pkw's
3. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Kranhafens
einschl. sanitärer Anlagen
4. Bootstankstelle
SO 2.3 SO Wohnen auf dem Wasser
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung von schwimmenden Häusern zu Wohnzwecken sowie von Bootsliegenplätzen.
zulässig sind im Bereich der Wasserflächen (SO 2.3a):
1. Ferienhäuser und -wohnungen
2. Steganlagen
3. bis zu 30 Bootsliegeplätze
4. Slipanlagen
zulässig sind im Bereich der Landflächen (SO 2.3b):
1. Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und Pkw
2. Slipanlagen
SO 2.4 SO Hafen und Gewerbe
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Unterbringung des Hafenmeisters, sanitärer Anlagen für den Hafen, Verwaltungsräumen, einer Gastronomie, nicht störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Räumen für freie Berufe.
zulässig sind:
1. Hafenmeister
2. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Hafens
einschl. sanitärer Anlagen
3. Gastronomie
4. Räume für die Verwaltung der angrenzenden Ferienwohnungen
5. nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
6. Räume für freie Berufe
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Einzelhandelsbetriebe mit einer max. Verkaufsfläche von 300 m²
SO 2.5 SO Altenwohn- und Pflegeheim
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes.
zulässig sind:
1. Wohngebäude für Altenwohnungen und Pflegezimmer
2. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Altenwohn-
und Pflegeheimes sowie die erforderlichen Nebenanlagen.