Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Baugrundstücke"
Begründung
1.1 Erforderlichkeit der Planaufhebung, Planungsziel
Der Bebauungsplan Hennstedt 12 wurde am 18.09.2001 von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und erlangte am 06.04.2002 Rechtskraft. Im Jahr 2009 erfolgte die 1. Erweiterung des Bebauungsplans im Süd-Osten des Plangebiets. Mit der 1. Erweiterung wurden weitere sieben Wohnbaugrundstücke festgesetzt.
Der östliche Bereich des Bebauungsplans ist inzwischen weitgehend planmäßig bebaut. Der westliche Bereich wird nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. In den Jahren 2017 und 2018 wurden seitens der Gemeinde Überlegungen angestellt, den Bebauungsplan Nr. 12 im westlichen Bereich zu ändern, um die dort angelegte Erschließung den aktuellen städtebaulichen Vorstellungen anzupassen.
Aufgrund der neuen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schallimmissionen bei Windkraftanlagen (sog. LAI-Hinweise) wurde vom Amt Eider im Juli 2018 eine Neuberechnung der Lärmimmissionen durch die südlich des Plangebiets gelegenen Windkraftanlagen beauftragt. Die Neuberechnung zeigte für das Plangebiet Gesamtbelastungswerte bis 41,8 dB(A).
Von Seiten des Kreises Dithmarschen wurde der Gemeinde empfohlen eine lärmtechnische Untersuchung des Gemeindegebiets durchzuführen, um alternative Wohnungsbauflächen zu identifizieren, die weniger stark lärmbelastet sind. Es wurde empfohlen, die weniger stark lärmbelasteten Flächen für den Wohnungsneubau zu qualifizieren, anstatt eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 weiterzuverfolgen.
Die lärmtechnische Untersuchung (Machbarkeitsstudie zur möglichen Wohnbauentwicklung in der Gemeinde Hennstedt, Anlage 1) hat nördlich der Fedderinger Straße eine geeignete Fläche aufgezeigt. Diese Fläche wurde auf Beschluss der Gemeindevertretung Hennstedt vom 19.02.2019 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Hennstedt 20 "Südlich Wiesengrund" als Wohnungsbaufläche vorbereitet. Die vormals für eine Bebauung vorgesehenen Flächen des westlichen Bereichs des Bebauungsplans Nr. 12 werden dadurch auf absehbare Zeit funktionslos. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12, verbunden mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans, wird dieser Zustand planungsrechtlich nachvollzogen.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 01.04.2019 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 beschlossen. Der Eigentümer des Grundstücks ist die Gemeinde Hennstedt. Die gesamten Planungskosten für das vorliegende Bauleitplanverfahren gehen zu Lasten der Gemeinde Hennstedt.
1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 liegt im westlichen Teil des Siedlungskörpers der Gemeinde Hennstedt südlich der “Fedderinger Straße” (K 50). Die Ortsmitte von Hennstedt ist ca. 700 m Luftlinie entfernt.
Abb. 1: Übersichtskarte; Lage des Plangebiets, ohne Maßstab
Die Teilaufhebung betrifft den Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 12, der noch nicht bebaut bzw. zeitnah projektiert ist. Die westlich gelegenen Maßnahmenflächen werden insoweit aufgehoben, als sie nicht für den Ausgleich der verbleibenden Eingriffe aus dem Bebauungsplan Nr. 12 erforderlich sind.
Abb. 2: Teilflächen des Bebauungsplans Hennstedt 12, ohne Maßstab
Zum Vergleich das Planbild des rechtskräftigen Bebauungsplans.
Abb. 3: Planbild des rechtskräftigen Bebauungsplans Hennstedt 12, in rot eingezeichnet ist der Bereich der Teilaufhebung, ohne Maßstab
Der Bereich der Teilaufhebung umfasst die Flurstücke 150/4, 135/1, 136/2, 154/3, 382 (jeweils Teilflächen) der Flur 17 der Gemarkung Hennstedt und hat eine Größe von ca. 5,1 ha.