3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
3.1 Für die private Verkehrsfläche wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Flurstücke 82/13, 82/14, und 82/15 festgesetzt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
3.1 Für die private Verkehrsfläche wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Flurstücke 82/13, 82/14, und 82/15 festgesetzt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB).
4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu sichern. Sie sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaß- nahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
4.3 Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, fugenreiches Pflaster).
4.4 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 'Privatstraße' ist in wasserdurchlässiger Form herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, fugenreiches Pflaster).
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
5.1 Nebendachflächen sind auch mit anderen, als in der Planzeichnung festgesetzten Dachneigungen, zulässig, wenn sie höchstens 30 % der Grundfläche des Gebäudes einnehmen.