Planungsdokumente: Flächennutzungsplan Barsbüttel 2025 - § 4 Abs. 2 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.1 Aktuelle Themen der Stadtplanung

Der Demographische Wandel beschreibt die Überschreitung der Sterberate gegenüber der Geburtenrate seit Mitte des 20. Jahrhunderts. Dadurch verliert die Bundesrepublik Deutschland insgesamt an Bevölkerung. Zudem ist die Bevölkerungsstruktur von einer relativ starken demographischen Alterung und speziell einer Abnahme der jungen Bevölkerung geprägt. Diese Prozesse werden neben finanziellen Problemen des Rentenversicherungssystems insbesondere Auswirkungen auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt haben und u. a. veränderte Ansprüche an die Versorgungsstrukturen mit sich bringen. Entgegen der Wachstumstrends bestehen zukünftig die Risiken des Arbeitskräftemangels, des Leerstandes und der Unterversorgung.

Die Bundesregierung formulierte im Jahr 2002 die Strategie "Perspektiven für Deutschland?, die auf der "Agenda 21? (1992) basiert. Dabei wurde der international beschlossenen Absicht zur nachhaltigen Stadtentwicklung, der Verringerung der Flächeninanspruchnahme gemäß § 1a (2) BauGB und dem Vorrang für die Innenentwicklung entsprochen. Zum Schutz der freien Landschaft wird die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme (REFINA) von 100 ha auf 30 ha / Tag bis zum Jahr 2020 und 0 ha bis zum Jahr 2025 angestrebt, so dass ein hoher Entwicklungsdruck auf Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes wirkt. Dazu sind Strategien zur ökonomischen und ökologischen Analyse der Potenziale zu entwickeln und diese Flächen (Konversion, Baulücken, Verdichtung etc.) bevorzugt zu entwickeln und zeitlich zu priorisieren. Demgemäß sind die anhaltenden Suburbanisierungsprozesse, wie verstärkte Ansiedelung von Wohn- und Arbeitsstätten im Stadtrandbereich, zu stoppen und vor allem aufgrund der Deindustrialisierung ungenutzte Flächen innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes zu nutzen. Leitbilder wie Stadt der kurzen Wege oder kompakte Stadt weisen auf die Notwendigkeit der Verkehrsvermeidung und Infrastrukturauslastung bzw. des Gleichgewichts in den fiskalischen Kennwerten hin, die sich u. a. in der Flächendiskrepanz zwischen Stadt und Stadtrand begründen.

Die aktuellen Themen der Stadtplanung sind auf der kommunalen Ebene und im Flächennutzungsplan zu beachten, spezielle Fragen wie Finanzierung oder Eigentumsverhältnisse sind allerdings auf der Ebene des Bebauungsplans zu klären. Angesichts dieser Herausforderungen müssen die konkreten und absehbaren Entwicklungen realistisch bewertet werden. Denn auf der Basis fundierter Analysen und vorgeschalteter räumlicher Entwicklungsplanungen können spezifische Tendenzen schneller erkannt und notwendige Weichenstellungen optimierter vorgenommen, koordiniert und abgestimmt werden.

1.2.2 Planungsrechtliche Einordnung

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 1 (3) BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gemäß EAGBau 2004 ist ein Flächennutzungsplan und dessen Funktion als Planungsinstrument sowie seine Inhalte spätestens 15 Jahre nach der ersten oder erneuten Aufstellung zu überprüfen.

Die folgenden Eigenschaften besitzt der Flächennutzungsplan als städtebauliches Planungsinstrument:

? erste, die Bebauungspläne vorbereitende Stufe im zweistufigen Bauleitplansystem

? behördenverbindliche Wirkung, rahmensetzend für die B-Pläne (§§ 7 und 8 (2) BauGB)

? keine unmittelbare Rechtswirkung (mit Ausnahme von Vorhaben im Außenbereich), wird nicht als Satzung beschlossen

? zur Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes (§ 5 BauGB)

? Darstellung der Art der Bodennutzung (§ 5 (1) Satz 1 BauGB)

? Planungshoheit der Gemeinde, ist jedoch an landesplanerische Vorgaben, übergeordnete Planung, sonstige stadtpolitische Rahmenbedingungen (Agenda 21, Nachhaltigkeitsstrategie) gebunden

? Beteiligung: Öffentlichkeit (§ 3 BauGB), TÖBs (§ 4 BauGB), Nachbargemeinden (§ 2 BauGB)

? Bedarfs- und Zeithorizont (oder Prognose- und Planungshorizont) i.d.R. 10 - 15 Jahre

1.2.3 Funktion und Anwendung

Die Basis des Flächennutzungsplans bildet eine entwicklungsplanerische Gesamtkonzeption, so dass diesem Planungsinstrument eine strategische Bedeutung (Ziel- und Entwicklungskonzept), Ordnungs- und Gestaltungsfunktion zukommt. Die gesamtgemeindliche Betrachtungsebene des FNPs ermöglicht die Koordination von Flächenausweisungen und einen Überblick über wichtige Standortentscheidungen bei umfangreicher Beteiligung von Öffentlichkeit, Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden. In Bezug auf allgemeine und insbesondere gegenwärtige Themenfelder der Stadtplanung regelt der FNP insbesondere die Flächeninanspruchnahme, das Verhältnis von Bau-, Frei- und Erschließungsflächen sowie privilegierte Vorhaben im Außenbereich (z.B. Kiesabbau) und beugt Fehlentwicklungen bzw. Monostrukturen vor. Es erfolgt daher auch keine parzellenscharfe Darstellung. Zusätzliche Bauflächenausweisungen (v. a. bei Neuaufstellung) setzen grundlegend eine Prognoseentscheidung voraus.

Im Gegensatz zu sämtlichen Urfassungen besteht heute die Tendenz, den Flächennutzungsplan in einem sinn-vollen Abstraktionsgrad darzustellen und Einzellösungen zu vermeiden, um großräumige Wechselbeziehun¬gen und Konflikte sichtbarer und damit steuerbarer zu machen.