8.1.9. Wechselwirkungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB sind mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, c und d BauGB zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind ggf. auch Wechselwirkungen mit den Erhaltungszielen und Schutzzweck von Natura-2000 Gebieten § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB zu betrachten.
Die oben beschriebenen Auswirkungen sind weitestgehend auf das Plangebiet und eventuell auf den unmittelbaren Randbereich beschränkt und beeinflussen daher nicht die das Gemeindegebiet als solches. Daher sind über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht zu erwarten.